Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom Juni 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom Juni 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 46
Aktenvortrag 8
Prüfungsgespräch 8
Endnote 6
Endnote (1. Examen) 8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Ausschließlich materielles Recht und trotz Corona keine aktuellen Themen

Paragraphen:  §242 StGB, §263 StGB, §289 StGB, §248a StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Er ging mit zwei leeren Getränkekisten (1x Einwegplastik und 1 x Flensburger Glasflaschen (auf dem Etikett steht „Eigentum der Flensburger Brauerei“) in den Supermarkt. Im Einkaufskorb steckte ein 1-Euro-Stück. Er legte eine Zeitschrift in den Einkaufswagen. Dann ist der Einkaufskorb samt Inhalt plötzlich verschwunden. Erst später machte der Prüfer deutlich, dass jemand die Kästen bei einem Verkäufer abgab, um das Pfandgeld zu erhalten.
Zunächst sollte der Sachverhalt kurz zusammengefasst werden.
Welche Straftatbestände könnten verwirklicht worden sein?
§ 242? Es sollte genau zwischen Einwegplastik und Mehrweg unterschieden werden. Insgesamt war ihm die Trennung der einzelnen Sachen wichtig. Auf die Antworten ging er nicht bzw. selten ein und wiederholte einfach die Frage. So erzeugte er eine gewisse Unsicherheit. Ein überzeugendes Auftreten war zum Teil wichtiger als der Inhalt der Antwort.
Definitionen von fremd, beweglich, Sache und Wegnahme. Vorsatz und Zueignungsabsicht definieren und exakte Subsumtion.
bzgl. der Glasflaschen (-), weil er fremdes Eigentum nicht leugnete
bzgl. Plastik wollte er Substanz- und Sachwerttheorie hören? Er hakte mehrfach nach und wollte das Ergebnis mehrfach (auch als Zwischenergebnis) hören. Zu welcher Ansicht er neigte, blieb offen, da beides vertretbar.
§263? wohl (-), da es an einem Irrtum fehlen würde
§289? wohl (-), da nicht zulasten des Eigentümers
§248a bzgl. des 1-Euro-Stückes
Zur Zeitschrift sind wir nicht mehr gekommen.
Der erforderliche Strafantrag war die einzige StPO-Frage.