Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
7,0 |
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Endnote |
9,0 |
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Endnote 1. Examen |
7,0 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer hat uns zu Beginn der Prüfung einen Fall ausgeteilt, den wir direkt lesen und durcharbeiten konnten. Es handelte sich um einen mietrechtlichen Sachverhalt, der als Grundlage für verschiedene prozessuale und materiellrechtliche Fragen diente. Der Fall stellte sich wie folgt dar: Die Mieterin K und die Vermieterin V hatten am [Datum] einen Mietvertrag geschlossen. Im Zuge dessen entrichtete K eine Mietkaution in Höhe von 1.000 Euro, die gemäß der vertraglichen Vereinbarung und der üblichen Sicherungsabrede zugunsten der Vermieterin angelegt werden, sollte. Zu einem späteren Zeitpunkt kündigte K das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.12.2024, übergab jedoch bereits am 10.12.2024 sämtliche Wohnungsschlüssel an V und räumte die Wohnung vollständig. Nachdem V die Mietkaution trotz Aufforderung nicht zurückzahlte, erhob K im September 2025 Klage auf Rückzahlung der Kaution. In der Zwischenzeit meldete sich V nicht weiter, erklärte jedoch im Prozess die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch. Sie begründete diesen damit, dass K durch einen ungeeigneten Schreibtischstuhl Kratzer im Boden verursacht habe. Laut Herstellerangaben sei der Stuhl für den vorhandenen Bodenbelag nicht geeignet gewesen, weshalb sie den entstandenen Schaden der Mieterin zurechnete. Im Anschluss begann der Prüfer mit prozessualen Fragen. Zunächst wurde nach der gerichtlichen Zuständigkeit für Mietstreitigkeiten gefragt. Hier ging es insbesondere um die sachliche Zuständigkeit, die nach den §§ 23 Nr. 2a, 71 GVG dem Amtsgericht zugewiesen ist, sofern es sich – wie im Fall – um Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen handelt. Der Prüfer wollte außerdem wissen, warum § 23 Nr. 2a GVG (bzw. § 29a ZPO für den Gerichtsstand) nicht sämtliche Mietverhältnisse, sondern ausschließlich solche über Wohnraum umfasst. Die nächste Kandidatin beantwortete zutreffend, dass der Gesetzgeber Mieter von Wohnraum wegen ihrer typischen Schutzbedürftigkeit privilegieren wollte. Ich selbst wurde daraufhin gefragt, um welche Art der Zuständigkeit es sich handelt, nämlich eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Hierbei sprach der Prüfer die gesetzgeberischen Änderungen an: Der Streitwert für die Zuständigkeitsabgrenzung zum Landgericht wurde von 8.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben, unter anderem zur Entlastung der Landgerichte und als Reaktion auf die Inflation. Im materiellen Recht fragte er nach der Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung der Mietkaution. Diese leitet sich aus der Sicherungsabrede her, die als schuldrechtliche Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrags gemäß § 311 Abs. 1 BGB ist. Ferner wollte er wissen, wie lange der Vermieter die Kaution zurückbehalten darf. Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist zu, insbesondere hinsichtlich Betriebskosten und etwaigen versteckten Mängeln. Sodann ging es um die Aufrechnung: Voraussetzungen nach § 387 BGB, Rechtsfolge nach § 389 BGB sowie die Frage der Gleichartigkeit der Forderungen. Der Prüfer lenkte auf die Ersetzungsbefugnis des Geldersatzes nach § 249 Abs. 2 BGB. Wichtig war zudem der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung und die Frage, wie sich die von K erhobene Verjährungseinrede auswirkt. Hier musste man zwingend auf § 215 BGB eingehen, wonach eine verjährte Forderung weiterhin zur Aufrechnung geeignet sein kann, sofern sie zuvor erfüllbar war. Damit endete das Prüfungsgespräch.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Dezember 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

