Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Dezember 2025

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,05

Endnote

10,63

Endnote 1. Examen

7,03

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: AGB-Kontrolle, Versäumnisurteil, Mahnbescheid

Paragraphen: §307 BGB, §345 ZPO,§331 ZPO,§333 ZPO, §700 ZOP

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin machte den Einstieg zunächst damit, dass bei ihm beim Landgericht eine Akte des Mahngericht Coburgs gelandet ist. Sie fragte zunächst, wie diese bei ihr gelandet sein könnte. Wir gingen auf das Mahnverfahren ein. Es wurde zunächst ein Widerspruch diskutiert. Wir kamen dazu, dass dieser zu spät eingelegt worden ist und dieser daher als Einspruch zu behandeln ist, § 694 Abs. 2 S. 1 ZPO. Sodann erfolgt die Abgabe an das zuständige Gericht nach §§ 700 Abs. 3 S. 3, 697 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es wurde dann darauf eingegangen, dass der Kläger nun eine Anspruchsbegründungsschrift einzureichen hat, § 697 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach wurde gefragt, wie der Richter zu verfahren hat. Hierbei gingen wir auf den frühen ersten Termin und das schriftliche Vorverfahren ein, wobei § 700 Abs. 4 S. 2 ZPO zu beachten ist, sodass keine Verteidigungsanzeige zu fordern ist. Wir gingen noch auf die § 514 Abs. 2 ZPO und § 700 Abs. 6 ZPO ein und dass vorher keine Schlüssigkeitsprüfung erfolgt ist. Sodann sprachen wir über § 128a ZPO. Sie fragte, ob ein Anwalt hier eine Robe tragen muss, wobei wir nicht wirklich eine Auflösung zu dieser Frage erhalten haben. In diesem Zusammenhang gingen wir auch auf mögliche technische Probleme ein und auf die Unterbrechung der Verhandlung. In diesem Zusammenhang haben wir auch Art. 103 Abs. 1 GG angesprochen. Der Fall ging weiter, dass der Beklagte persönlich erschienen ist, obwohl eine Ton- und Video Verhandlung terminiert worden ist. Er schilderte viel zu seinem Fall. Jedoch war er vor dem Landgericht nicht anwaltlich vertreten nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO, sodass gegen ihn ein Zweites Versäumnisurteil erlassen werden kann, da er nach §§ 331 Abs. 1 S. 1, 333 ZPO nicht verhandelt, da er mangels Anwalts nicht postulationsfähig ist und daher keinen Antrag gem. § 137 Abs. 1 ZPO stellen kann. Die Prüferin fragte dann, wie es mit den Kosten ausschaut, wenn er seinen Einspruch nun zurücknehmen würde. Hierbei war § 346 ZPO zu erkennen, der auf § 516 ZPO verweist. Das Gericht entscheidet dann durch Beschluss gem. § 516 Abs. 3 S. 2 ZPO. In der materiellen Prüfung schilderte sie uns einen Fall, dass ein Rider (wie bei Flink oder Lieferando) sein eigenes Fahrrad und Handy benutzen soll. Hierfür bekommt er keine Entschädigung von seinem Arbeitgeber. Wir führten hier eine AGB-Kontrolle durch und kamen zu dem Ergebnis, dass eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB vorliegt, da eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen vorliegt, da der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen soll. Zudem sollte diskutiert werden, welche Nachteile dem Rider durch den Einsatz der eigenen Mittel drohen. Dann war die Prüfung auch schon vorbei.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Dezember 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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