Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Dezember 2025

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,08

Endnote

10,07

Endnote 1. Examen

9,08

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Kommunalrecht und Gefahrabwehrrecht, außerdem allgemeines VwVfG

Paragraphen: §123 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Wir hatten den Fall mit der Taubenfütterung. Eine niedersächsische Stadt mit 24.000 (?) Einwohnern hat eine Verordnung beschlossen, die das Füttern von Tauben im gesamten Stadtgebiet verbietet. Grund war die Beschädigung der Fachwerkhäuser und eine Gesundheitsgefahr aufgrund des Taubenkots. Das beruhte auf wissenschaftlichen Forschungen. Bei der Beschlussfassung waren 18 Personen anwesend. Es gab 8 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen. Der T warf seiner Nachbarin N 50 kg Taubenfutter in den Garten, um ihr eins auszuwischen. Die Stadt erließ dann gegenüber der N nach vorheriger Anhörung einen Bescheid, dass diese das Taubenfutter entfernen soll. Die erste Frage war, wie die N gegen den Bescheid vorgehen kann. In Betracht kommen: Widerspruch, Klage, Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde und ein Verfahren nach § 34 NKomVG. Außerdem kann man auch einfach bei der Behörde anrufen bzw. hingehen. Hier erkennt man, dass es der Prüfer auf sehr praxisnahe Erwägungen ankommt. Was sind die Vor- und Nachteile eines einfachen Telefonanrufs? Vorteile: Niedrigschwellig, für jede Person einfach machbar, nicht frist- oder formgebunden. Nachteile: Man hat kein Recht auf eine begründete Antwort. Jetzt stellte sich die Frage, welche Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid in Betracht kam. Die Standardmaßnahmen aus dem NPOG sind nicht einschlägig, sodass man auf § 11 NPOG abstellen muss. Hier fragte der Prüfer noch, ob es ggf. ein spezielles einschlägiges Gesetz gibt. Das IfSG (Infektionsschutzgesetz). In diesem wollte sie aber nicht prüfen. In der formellen Rechtmäßigkeit sollten die Zuständigkeitsvorschriften genannt werden, §§ 97, 100 NPOG. Die Anhörung war erfolgt, eine Begründung ebenfalls. Dann wurde gefragt, wie ein Verwaltungsakt bekannt gegeben werden kann. Entweder mündlich oder schriftlich mit der Post (hier tritt die Fiktion mittlerweile erst nach 4 Tagen ein) oder mittels Zustellung. Es sollten die Vor- und Nachteile einer Zustellung genannt werden. Nachteil ist auf jeden Fall, dass die Zustellung recht hohe Kosten für die Behörde verursacht. Dann kam die materielle Rechtmäßigkeit. Erforderlich war zunächst eine Gefahr, diese ist in § 2 NPOG definiert. In Betracht kam hier ein Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, da gegen die Taubenfütterungs-VO verstoßen wurde. Dafür ist aber seinerseits erforderlich, dass die VO rechtmäßig ist. EGL dafür ist der § 55 NPOG. Zuständig für den Erlass einer VO ist die Vertretung, das ergibt sich aus § 58 I Nr. 5 NKomVG. Welche Organe hat eine Kommune? Hauptverwaltungsbeamter, Vertretung, Hauptausschuss. Dann müssen die Verfahrensvorschriften gewahrt sein. Zunächst ist erforderlich, dass die Vertretung beschlussfähig ist, § 65 NKomVG. Es muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Die Anzahl der Mitglieder ergibt sich aus § 46 NKomVG, hier wären es 34. Wichtig ist, dass der Hauptverwaltungsbeamte noch dazu kommt, also beträgt die volle Anzahl 35. Mit 18 Personen war die Mehrheit anwesend. Dann muss die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt haben. Nach § 66 NKomVG zählen Enthaltungen nicht mit, sodass die erforderliche Mehrheit vorlag. Ob wir zu den Formvorschriften etwas gesagt haben, weiß ich nicht mehr. Dann wurde die abstrakte Gefahr als Tatbestandsmerkmal thematisiert. Unter anderem wurde gefragt, wie hoch die Begründungspflicht der Stadt bei Bejahung einer abstrakten Gefahr ist. Hier wollte der Prüfer hören, dass der Normgeber eine Einschätzungsprärogative hat und daher nicht alles kleinteilig begründen muss. Außerdem wurde die Bestimmtheit der VO besprochen. Problematisch könnte sein, ob das „gesamte Stadtgebiet“ bestimmt genug ist. Das war wohl der Fall. Hier hat der Prüfer aber recht lange nachgehakt und uns war nicht ganz klar, worauf sie hinauswollte bzw. was sie noch hören wollte. Dann wurde kurz diskutiert, ob die VO einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bzw. den Art. 20a GG darstellt, ich weiß aber nicht mehr, was wir dazu gesagt haben. Dann sollte die Störer Eigenschaft der N thematisiert werden, sie ist Zustandsstörerin. Der T ist Verhaltensstörer. Wegen der Effektivität der Gefahrenabwehr darf die Behörde sich hinsichtlich der Beseitigung des Taubenfutters auch an N wenden. Gibt es noch ein Problem wegen T? Wenn T Eigentümer des Taubenfutters ist, müsste die Behörde in eine Duldungsverfügung ihm gegenüber erlassen. T wird das Eigentum am Taubenfutter aber durch Dereliktion (§ 959 BGB) aufgegeben haben, insbesondere liegt beim (Weg-)Werfen auf ein fremdes Grundstück ein Aufgabewille vor. Zuletzt hat der Prüfer noch einen kleinen Fall gebildet: Auf einen Dienstposten bewerben sich zwei Personen. Wonach wird beurteilt, wer den Posten bekommt. Nach Art. 33 II GG i.V.m. § 9 BeamtStG. Und was kann Bewerber B machen, wenn sich herauskristallisiert, dass vermutlich A die Stelle bekommen wird? Hier wurde eine einstweilige Verfügung nach § 123 VwGO hinsichtlich der Nichternennung des Bewerbers A in den Raum geworfen, aber ich glaube, sie meinte das ist falsch, weil die Ernennung noch nicht erfolgt ist. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was die richtige Antwort war. Viel Erfolg, ihr habt es bald geschafft 🙂

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Dezember 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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