Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im August 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im August 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,25
Aktenvortrag 9
Prüfungsgespräch 12
Endnote 9,75
Endnote (1. Examen) 9,02

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Anders als es in allen Protokollen gelesen habe, hat der Prüfer keinen aktuellen Fall geprüft. Außer ich habe nicht mitbekommen, dass sich in der letzten Zeit ein solcher Fall ereignet hat. Es ging ganz klassisch um versuchten Mord und vollendete gefährliche Körperverletzung. Dabei prüfte der Prüfer äußerst strukturiert, wollte gerne präzise und ausführliche Begründungen hören und legte Wert auch passende Stichwörter.

Paragraphen: §211 StGB, §224 StGB, §170 StPO, §24 RPflG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung mit folgendem Fall (wobei er ausdrücklich darauf hinwies, dass ihm der Fall wegen unseres Vortrags in den Sinn kam):
Nach Verkündung des Urteils (Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen Diebstahls) ist der Verurteilte der Urkundsperson zur Geschäftsstelle gefolgt und hat der Mitarbeiterin ein Schreiben zur Einlegung der Revision überreicht. Diese nimmt das Schreiben an und sagt, dass sie dieses zur Akte nehme.
Ist die Revision damit ordnungsgemäß eingelegt?
Die erste Kandidatin sagte, dass dies zwar nicht zur Protokoll der Geschäftsstelle erfolgt sei, damit aber gleichgesetzt werden müsse und damit die Voraussetzung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ gem. § 341 I StPO als gegeben anzusehen. Danach wurde durch einen weiteren Kandidaten gesagt, dass es gerade nicht protokolliert worden sei, es sich aber um eine eigene schriftliche Erklärung handele. Die eigene Vorstellung einer Protokollierung sollte dargestellt werden. Dem nächsten Kandidaten wurde die gleiche Frage gestellt. Der vierte Kandidat ging ohne sich festlegen zu wollen direkt auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, § 44 StPO und sagte, dass diese jedenfalls wegen des mangelnden Verschuldens anzunehmen sei. Durch weitere Nachfragen vom Prüfer beantwortete dann der letzte Kandidat die Frage richtig, indem er ausführte, dass eine Einlegung bei der Geschäftsstelle nicht möglich war, da der Rechtspfleger gem. § 24 I Nr. 1 b) RPflG zuständig ist.
Erst im Rahmen der Notenvergabe wurden wir darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Einlegung scheitert, dass diese nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden kann.
Danach schilderte der Prüfer einen weiteren Fall, der aus StA-Sicht zu begutachten war:
Der A erfährt von seiner Freundin, dass diese von dem gemeinsamen Z missbraucht wurde.
Daraufhin lauert der A dem Z auf, nutzt den Überraschungsmoment aus und zielt mit einem Schraubenzieher auf die Stirn des Z, trifft diesen allerdings nur oberflächlich am Kopf. Daraufhin holt er noch einmal aus und trifft den nunmehr gebückten Z zwischen den Schulterblättern und fügt ihm eine 4-5 cm tiefe Wunde zu. Der Z fällt zu Boden. Der A tritt wiederholt auf diesen ein. Dadurch erleidet der Z ein Pneumotorax (akute Lebensgefahr). Der Z bringt sich in Richtung einer naheliegenden Polizeistation in Sicherheit.
Währenddessen ruft der A ihm nach: „Ich krieg dich noch!
Ich bring dich um!“
Prüfung hinreichender Tatverdacht gem. § 170 I, 203 StPO bzgl. versuchten Mordes.
Definition hinreichender Tatverdacht
Benennung möglicher Beweismittel
Versuchsprüfung:
Vorpüfung
Strafbarkeit des Versuchs (+), da Verbrechen iSd § 13 I StGB
Kein Erfolgseintritt (+), Z nicht gestorben
Tatentschluss
Tötungsvorsatz, Rückschluss aus obj. Lage, Hemmschwellentheorie; mind. dolus eventualis aufgrund des späteren Ausrufs „Ich krieg dich noch…“
Prüfung niedriger Beweggründe und Heimtücke – alles mit genauen Definitionen
unmittelbares Ansetzen: Definition und Darstellung der Gesamtbetrachtungslehre: einheitlicher Versuch
RWK
Rücktritt
Kein fehlgeschlagener Versuch
Der Prüfer fragte, woher dieses Tatbestandsmerkmal kommt. Nicht im Wortlaut angelegt. Die
Kandidaten diskutierten, ob die Voraussetzung denknotwendig ist oder ob ein Verstoß gegen das Analogieverbot gegeben ist. Der Prüfer sagte abschließend, dass eine Mindermeinung einen Verstoß annimmt.
Danach Prüfung der Voraussetzungen: § 24 I 1 StGB: beendet/unbeendet nach der Vorstellung des Täters bei der Tat; der Prüfer wollte hier das Schlagwort Rücktrittshorizont hören. Vorliegend handelte es sich um einen unbeendeten Versuch. Der A hat die Tatausführung auch aufgegeben und dies freiwillig getan. Der A wollte auch subjektiv von der Tat Abstand nehmen. Sein Ausruf war auf einen späteren Zeitpunkt gerichtete und ist damit vorliegend unerheblich.
Danach noch Prüfung der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5 StGB. Der Prüfer fragte hier die einzelnen Definitionen bezüglich § 224 StGB ab.
Schließlich wurde noch die Bedrohung nach § 241 StGB bejaht.