Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Dezember 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Dezember 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 39,75
Aktenvortrag 13 12 8 13 8
Prüfungsgespräch 11 7 10 12 12
Endnote 8,57 8,x 7,x 8,x 8,x
Endnote (1. Examen) 6,9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Generalbundesanwalt, Pflichtverteidigung

Paragraphen: §140 StPO, §141 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar 

Prüfungsgespräch:

Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen einen Beschuldigten, der sich nicht in Haft befindet. Es geht um die Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Es findet eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten statt. Bei dieser regt der Beschuldigten an, dass der Generalbundesanwalt einen Antrag stellen soll, damit sein Verteidiger ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Dies lehnt der Generalbundesanwalt jedoch ab. Dann beantragt der Beschuldigte selbst beim Ermittlungsrichter beim BGH die Beiordnung seines Verteidigers als Pflichtverteidiger.
Zunächst sollte geklärt werden, wer die im fall genannten Personen sind. Hierbei fragte er zunächst, wer der Generalbundesanwalt ist. Dieser ist ein Staatsanwalt und in § 142a GVG geregelt. Es wurde ein wenig über die Norm diskutiert. Sodann fragte der Prüfer, wo denn der genannte Straftatbestand geregelt ist. Die Strafbarkeit der Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist in § 129 a StGB geregelt. Die Nennung der Norm reichte hier aus. Welches Gericht wäre denn hier für die Hauptverhandlung zuständig? Dies ist in diesem Fall das OLG. Aus § 120 GVG ergibt sich, dass das OLG für Staatsschutzdelikte in erster Instanz zuständig ist. Nunmehr stellte sich die Frage, wer der Ermittlungsrichter beim BGB ist. Dies ergibt sich aus § 116 GVG. Sodann fragte der Prüfer, ob denn ein fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dies ist in § 140 StPO geregelt. Die einzelnen Nummern wurden durchgesprochen. Der Prüfling entschied sich für § 140 I Nr. 1 StPO, wonach ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wenn das Verfahren in erster Instanz vor dem OLG geführt wird.
Danach wurde erörtert, dass für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ein Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 141 III StPO erforderlich ist. Der Prüfer fragte, ob der Richter die Beiordnung auch ohne Antrag vornehmen darf. Hier wurde diskutiert. Dagegen spricht insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft Herrin des Vorverfahrens ist.
Der Prüfer schilderte dann einen zweiten Fall:
Die drogenabhängigen D und S befürchten Entzugserscheinungen. D hatte Kenntnis, dass der N mit Heroin handelt. D und S überzeigen den B gemeinsam mit Ihnen Drogen von N zu holen. Sie begaben sich zur Wohnung des N und treten die Tür ein und fragen den N nach Heroin. Dieser gab an, keiner mehr zu haben. Daraufhin packt D den N und versetzt ihm Faustschläge. Er wird weiter zur Herausgabe von Heroin aufgefordert. N wird weiter von S geschlagen. Zudem hält S ihm ein Messer oder eine Schere (es lässt sich im Nachhinein nicht mehr aufklären) vor das Gesicht und droht ihm, was die anderen billigten. Der N versucht zu fliehen, wobei der B ihn festhält. N wird weiter geschlagen. Sodann gab der N 2 Päckchen Heroin heraus und sagte: „Könnt ihr haben, mehr habe ich nicht.“. Es sollte dann die Strafbarkeit geprüft werden. Es wurde vorgeschlagen mit dem D zu beginnen und sodann für diesen eine räuberische Erpressung nach §§ 253,255 StGB zu prüfen. Hier wurden die Tatbestandsmerkmale kurz durchgesprochen wobei dies sehr durcheinander erfolgte. Es kam dem Prüfer lediglich auf die Frage an, ob die Drogen zum geschützten Vermögen gehören. Hierbei wurde diskutiert. Im Ergebnis wurde es bejaht, weil es keine Strafbarkeitslücke geben sollte.

Du suchst die optimale Vorbereitung auf deine Mündliche Prüfung?

Du suchst Gesetzestexte und Kommentare für deine Mündliche Prüfung und den Aktenvortrag? Schau mal bei JurCase.com vorbei, denn da gibt es die gesuchte Fachliteratur zur kostengünstigen Miete oder auch zum Kauf.

jurcase2-ideal-fuer-referendare