Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Januar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 27 21 21 33 46 47
Aktenvortrag 6 3 4 14 8 9
Prüfungsgespräch 8 6 6 13 12 13
Endnote 5,5 5,0 5,0 8,6 9,0 9,5
Endnote (1. Examen) 7,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls, Zuständigkeiten, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Paragraphen: §112 StPO, §249 StGB, §128 StPO, §316a StGB, §74 GVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung, Einzelner hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Zunächst schilderte sie einen Fall, den sie gerade selbst bearbeitet. Ich habe ihn nicht mehr genau in Erinnerung, sie nahm ihn aber zum Anlass die Voraussetzungen des Strafbefehls nach § 407 StPO abzufragen und die gerichtlichen Zuständigkeiten im Falle einer Anklage zu klären. Wichtig war ihr insbesondere die Kenntnis von § 74 GVG, wann die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist und die Besetzung nach § 76 GVG.
Dann schilderte sie folgenden Fall:
A und B besteigen das Taxi von G und kommen unterwegs unbemerkt von G überein, ihn zu berauben. A weißt G an, an einem abgelegenen Parkplatz zu halten. G stellt den Motor am vermeintlichen Fahrziel ab, um abzurechnen. A drückt G gegen den Sitz und B drückt dabei an G‘s Hals , G hat Todesangst. A entnimmt das Geld und sie flüchten. G ruft daraufhin die Polizei, die A und B nicht weit vom Tatort entfernt findet und fest nimmt. G ist zwar erschrocken, muss aber nicht in ärztliche Behandlung. Strafbarkeit von A und B?
Zunächst ging es darum, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage die Polizei A und B unweit vom Tatort festnehmen durfte. § 127 StPO.
Die nächste Frage war, was man als nächstes tut. § 128 StPO Vorführung vor dem Richter bei dem AG, in dessen Bezirk festgenommen wurde.
Dann prüften wir die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls und gingen die einzelnen Haftgründe durch. Ich weiß nicht mehr, welcher es hier genau war. Sie erweiterte den Fall an der Stelle aber auch immer wieder in verschiedene Richtungen, z.B. um diverse Eintragungen im BZR Auszug, um alle Haftgründe einmal durchzusprechen.
Dann sollten wir in materieller Hinsicht die Strafbarkeit von A und B prüfen. Dabei war es bei § 249 StGB wichtig, wenigstens kurz den Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur anzusprechen. Bei § 316a StGB wollte sie das wir diskutieren, ob die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt wurden. Sie wollte von jedem ein Argument hören. Hier konnte man gut Dinge wie den verkehrsbedingten Halt, Vereinsamungseffekt, hoher Strafrahmen des § 316a ansprechen. Sprich die typischen Probleme, die man in diesem Zusammenhang aus den Lehrbüchern kennt.
Zum Schluss gab sie an, dass nur eine Anklage vor dem Schöffengericht wegen einfachen Diebstahls erhoben wurde. Eine Zuständigkeit des Strafrichters sei nicht gegeben, weil vor dem Schöffengericht für das laufende Jahr noch nicht genug Prozesse gelaufen seien.
Hier wollte sie auf die Voraussetzungen der Revision zu sprechen kommen. Nachdem wir diese noch kurz durchgingen und sagten, dass es sich bei der falschen Zuständigkeit des Schöffengerichts um ein Verfahrenshindernis von Amts wegen handelt, so dass eine Überprüfung des Urteils automatisch bei zulässiger Revisionseinlegung erfolgt, war die Prüfung vorbei.
Zum Schluss stellte sie noch die Frage, ob nicht ausnahmsweise auch das Landgericht zuständig sein könnte. Nein war die richtige Antwort. Den zumindest mir bis dahin in einer Prüfung selten untergekommenen § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG prüfte sie in diesem Zusammenhang intensiv.

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