Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Juni 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 31,5 51,7 26,2 34,5 51,7
Aktenvortrag 7 10 4 6 8
Prüfungsgespräch 10 12 8 10 9
Endnote 6,85 9,77 5,42 7,05 8,67
Endnote (1. Examen) 7,50

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Beweisverwertungsverbote, Dashcam, Falsche Verdächtigung

Paragraphen: §§27 StGB, §25 StGB, §145d StGB, §164 StGB, §6a BDSG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin stellte zunächst folgenden kurzen Fall:
A fährt auf einer öffentlichen Straße und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Er wird von der entsprechenden Ordnungsbehörde als Halter des Fahrzeugs ermittelt und erhält einen Anhörungsbogen. In diesem gibt er absprachegemäß an, dass B der Fahrer gewesen ist.
Zunächst fragte die Prüferin nach der Strafbarkeit des A ?
Wir fingen mit der falschen Verdächtigung § 164 I StGB an.
Diskutiert wurde, ob es sich bei der Ordnungswidrigkeit um eine rechtswidrige Tat handelt und ob die Ordnungsbehörde die „richtige“ Behörde i.S.d. § 164 I StGB ist. Im Ergebnis lehnten wir Abs. I ab und kamen zu der Prüfung des § 164 II StGB. Hier sollten die Unterschiede zwischen Abs. I und Abs. II herausgearbeitet werden. Wir bejahten eine Strafbarkeit nach § 164 II StGB was die Prüferin auch zutreffend fand.
Weiterhin diskutierten wir § 160 I StGB und § 145d I StGB.
145d I StGB lehnten wir ab, da er schon vom Wortlaut nicht auf den obigen Fall passt.
Die Prüferin fragte nach der Strafbarkeit de B?
Sie wollte auf die Diskussion hinaus, ob B sich nach § 25 I, 26, 27 StGB strafbar gemacht haben könnte.
Die Prüferin änderte den Fall dahingehend ab, dass A nunmehr nicht den Bogen selber falsch ausfüllt, sondern B direkt in Absprache mit A die falschen Angaben macht.
Wir diskutierten, was sich in dieser Konstellation zur vorherigen geändert hat.
Nun kam der dritte Fall: A fährt im öffentlichen Straßenverkehr. Er hat hinter seinem Spiegel eine Dashcam eingebaut die er zufällig in Betrieb hat. Mit dieser filmt er einen Rotlichtverstoß des B. A stellt den Ordnungsbehörden das Material der Dashcam zur Verfügung. Auf dieser Grundlage, die der einzige Beweis für die Verurteilung des B waren, wird dieser verurteilt.
Die Prüferin fragt nach den sich aus diesem Fall ergebenden Probleme?
Wir diskutierten zunächst einen Verstoß gegen das APR aus Art.2 I, Art 1 GG.
Weiterhin einen Verstoß gegen das Urheberrecht.
Wir kamen das letztendlich auf einen möglichen Verstoß gegen § 6a BDSG
Dieser sollte von vorne bis hinten subsumiert werden. Hier kam es auf ein genaues arbeiten mit dem Gesetz an. Die Prüferin kam es vor allem auch auf die Ausnahmeregelungen in Abs. III BDSG an.
Insgesamt war die Prüferin in unserer Prüfung nicht protokollfest. Dies war jedoch nicht weiter schlimm, da die Prüferin immer Hilfestellungen gab und es jederzeit sehr klar war, worauf sie hinaus wollte. Sie ist eine sehr gute Prüferin, also macht Euch keine Sorgen.

Viel Erfolg !

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