Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im März 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 33 34 40 28
Aktenvortrag 5 5 5 2
Prüfungsgespräch 8 7 7 6
Endnote 5,37 5,15 5,60 4,10
Endnote (1. Examen) 5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Beleidigung, Nötigung, Nachsstellung, Revision

Paragraphen: §94 StPO, §98 StPO, §185 StPO, §238 StPO, §240 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer ist insoweit protokollfest, als das er immer einen materiellen und einen prozessualen Fall stellt.
Wir fingen mit einem prozessualen Fall an:
Der A wurde vom LG verurteilt. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde sein E-Mail Verkehr nach §§94,98 StPO sichergestellt. Der Inhalt der Nachrichten wurde verwertet. A hält dies für unzulässig.
Was kann er nach Verkündung des Urteils tun?
Revision einlegen nach §333 StPO.
Der Prüfer stellte die Frage, worauf man die Revision stützen kann? Auf Verfahrens- und Sachrügen.
Wir beschäftigten uns dann mit der Frage, ob die E-Mails hätten nach §94 StPO sichergestellt werden dürfen. Was spricht dagegen? In §94 StPO ist die Rede von Gegenständen. Sind das hier Gegenstände? Wohl eher nicht. Kann man den §94 analog anwenden? Nein. Warum nicht, welcher Grundsatz besagt dies? Nulla poena sine lege. Gilt denn das Analogieverbot auch im Prozessrecht? Nein.
Dann sollten wir schauen, was sonst noch in Betracht kommt hinsichtlich der Sicherstellung. Wir grenzten den §94 vom §99 und §100a ab. Wir sollten einfach argumentieren, was am ehesten zu den E-Mails passt. Am Ende einigten wir uns auf den §99, da die Post heute die E-Mail ist.
Er fragte uns sodann nach dem Unterschied zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten. Führt ein Beweiserhebungsverbot immer zum Verwertungsverbot? Dann sprachen wir über die Abwägungslehre und über die Kriterien, die man dabei berücksichtigt. z.B. Schwere der Tat, Rechtskreis betroffen, Grundrechte verletzt.
Dann schilderte er uns den materiellen Fall:
Der S lernt die F kennen. Die beiden sind zunächst lange zusammen. F trennt sich von S und will nie wieder was von ihm hören. S verkraftet dies nicht und ruft sie mehrmals am Tag an. Lauert ihr auf. Terrorisiert sie. S will F dazu nötigen, sich mit ihm zu treffen. F ist irgendwann voller Angst, so dass sie kaum noch das Haus verlässt. Sie unternimmt nichts mit Freunden und möchte nicht mehr zur Arbeit gehen. Sie spielt mit dem Gedanken, die Stadt zu verlassen und wegzuziehen.
S ist irgendwann voller Hass, so dass er im Internet die F als „dreckige Schlampe“ beschimpft. Dann droht er ihr, sie mit Säure zu überschütten.
F ist so verzweifelt, dass sie den X um Hilfe bittet, den S zu verletzen. Sie sagt zu X „Brich ihm beide Beine damit er nie wieder laufen kann“. X lehnt ab.
Wir sollten die Strafbarkeit von S und F prüfen?
Zunächst der S:
238 StGB Nachstellung. Wir sind alle Voraussetzungen durchgegangen und mussten prüfen, welche Alt. in Betracht kommen. hier: Nr. 1, 2, 4 und 5. Was bedeutet „Lebensgestaltung muss schwer beeinträchtigt sein“? wie schwer muss das sein und liegt das hier vor? ja, denn F geht kaum noch vor die Tür, geht nicht zur Arbeit und möchte sogar umziehen und die Stadt verlassen.
Der Prüfer fragte was uns zu dem Thema Novellierung des §238 StGB einfällt? Ich konnte darauf leider nicht antworten und hab die Antwort auch nicht wirklich behalten. Schaut dafür bitte in die anderen Protokolle rein.
Dann prüften wir weiter. Was kommt noch in Betracht? §241 Bedrohung, da der S der F gedroht hat, sie mit Säure zu überschütten (§226 = Verbrechen).
F hat sich auch nach §§240,22,23 und §185 strafbar gemacht. Wie sind die Konkurrenzen? Tateinheit.
Wie hat sich die F strafbar gemacht?
Nach §§223,226,26,22,23,30. X sollte dem S die Beine brechen damit er nicht mehr laufen kann, damit §226 (+).
Wir prüften dann, ob die F wohl gerechtfertigt sei? Nach §32 nicht, da der Angriff nicht gegenwärtig ist. Dann prüften wir den §34.
Der Tag ging wirklich schnell um. Ich hatte totale Angst vor der Mündlichen, aber im Nachhinein war es echt nur halb so schlimm.

Viel Erfolg, Ihr habt es bald geschafft! 🙂

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