Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 23 42 22 46 47
Aktenvortrag 4 6 3 7 9
Prüfungsgespräch 8 9 8 10 9
Endnote 5 7 4 8 7
Endnote (1. Examen) 9,2

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Unterlaubtes Entfernen vom Unfallort

Paragraphen: §142 StGB

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte folgenden kurzen Fall: Zu Ihnen als Rechtsanwalt kommt früh morgens ein Mandant in die Kanzlei, der berichtet, dass er in der Nacht unter Alkoholeinfluss ein in einer Straße geparktes Auto gerammt habe und dann fortgefahren sei. Er fragt, mit was er nun rechnen müsse bzw. was zu veranlassen sei.

Zunächst die Standardantworten: Nachfragen, ob der Mandant noch wisse, wo genau er das Auto gerammt habe und wie viel Alkohol er getrunken habe, ob feststellungsbereite Personen am Unfallort anwesend gewesen seien etc. Sodann gingen wir die in Betracht kommenden Straftatbestände durch: § 142 StGB und Straßenverkehrsdelikte sowie § 21 StVG. Dann prüften wir den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB. Wie lange hätte der Mandant in dem konkreten Fall warten müssen, unterstellt es war keine feststellungsfähige Person anwesend? Antwort: 20-30 Minuten. Was sei dem Mandant nun zu raten? Hier kamen wir auf § 142 Abs. 3 und 4 StGB zu sprechen. Ist es besser, sich bei dem Berechtigten oder bei der Polizei zu melden? Antwort: Besser, bei dem Berechtigten, da aufgrund des Alkoholeinflusses noch weitere Delikte in Rede stehen und insbesondere die Gefahr des Entzugs der Fahrerlaubnis besteht. Angenommen, dass der Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden kann, auf welchem Weg ist die Polizei zu informieren? Antwort: z.B. per Fax, indem die Daten des Unfallorts und des Mandanten mitgeteilt werden. Wie nennt man das, was die Polizei dem Mandanten später zukommen lassen kann?

Antwort:
Anhörungsbogen. Muss der Mandant hier weitergehende Angaben machen? Nein. Warum könnte es für den Mandanten von Vorteil sein, etwas über die Schadenshöhe an dem betroffenen Auto ausfindig zu machen? Antwort: Wegen § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Wie hoch liegt hierbei die Wertgrenze? Bei ca. 1.300 bis 1.500 Euro.

Erste Fallvariante:
In diesem Fall wird dem Mandanten von der Polizei ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB vorgeworfen. Der Mandant gibt jedoch an, nichts bemerkt zu haben. Der Unfall habe sich auf der Hohenzollernbrücke wohl ereignet, er sei aber erst 500 Meter weiter von einem entgegenkommenden Auto durch Warnblinker aufmerksam gemacht worden und habe erst dann den Unfall bemerkt. Hier war das Problem des „unvorsätzlichen“ Entfernens zu diskutieren. Sodann fragte der Prüfer wie die Polizei/StA denn nachweisen könne, dass der Mandant doch den Unfall bemerkt habe. Antwort: Aufgrund eines unfallanalytischen Gutachtens. Und was beinhaltet ein solches Gutachten? Hier wollte er u.a. den Begriff der „taktilen Wahrnehmbarkeit“ hören, auf den aber keiner der Prüflinge kam.

Zweite Fallvariante:
Dieses Mal hat der Mandant unbestritten § 142 StGB verwirklicht. Welche Möglichkeiten hat die StA nun? Zu verweisen war auf die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153 ff.
StPO und hier insbesondere auf § 153a Abs. 1 S. 2 StPO. Was ist Sinn und Zweck der Auflage?
Welche Vorteile bringt eine Einstellung gem. § 153a StPO insbesondere für den Mandanten mit? Antwort: Keine Eintragung in den BZR-Auszug.
Werden hier eigentlich die „Punkte aus Flensburg“ eingetragen? Was sind die „Punkte aus Flensburg“? Gab es hier nicht zuletzt eine Reform? Wie sah diese Reform aus?
Insgesamt war es eine machbare Prüfung und der Prüfer ist ein angenehmer Prüfer, dem es darauf ankommt, dass eine praxisbezogene Lösung erarbeitet wird. Er prüft dabei überwiegend der Reihe nach.

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