Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im September 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im September 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 51
Aktenvortrag 3
Prüfungsgespräch 9
Endnote 6,89
Endnote (1. Examen) 8,3

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Revision, Beweisverwertung

Paragraphen: §102 StPO, §333 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

1. Fall:
Mandant kommt zu Ihnen. Er wurde vom Landgericht wegen versuchten Mordes verurteilt (Anklage war Totschlag). Hauptverhandlung: Um 16 Uhr kommt jemand rein und sagt, dass die Türen des Gerichts nicht mehr geöffnet seien. Die Zeugin macht in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, der Polizeibeamte wird dafür als Vernehmungsperson vernommen.
Prüfung Revision (Zulässigkeit sollte vorausgesetzt werden)
Kurze Abfrage des Instanzenzuges, wohin kann es gehen
Abgrenzung Berufung – Revision, pro und contra
Hier nur Revision möglich
Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen
Sachliche Unzuständigkeit des Gerichts (kurze Abgrenzung zu § 338 Nr. 4 (örtlich) Anklage/Eröffnungsbeschluss fehlerhaft. Wenn eine Tat (im prozessualen Sinn) berücksichtigt wurde, die ursprünglich nicht Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluss war und nicht aufgrund Nachtragsanklage d.
Einbeziehungsbeschluss gem. § 266 StPO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde
Absolute Revisionsgründe, § 338 StPO
Nr. 6, Unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit, § 169 GVG. Fraglich, ob der
Revisionsgrund greift. Denn ungeschriebene Voraussetzung ist eine bewusste
Umgehung. Hier hat Richter die Tür sofort wieder öffnen lassen. Keine bewusste
Umgehung
Relativer Revisionsgrund:
52 i.V.m. § 252 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht in Hauptverhandlung:
Grundsätzlich allgemeines Verwertungsverbot. Ausnahmen: Aussagen aus freien Stücken und Aussagen vor dem Vernehmungsrichter. Hier kein Ausnahmetatbestand. Vernehmung Polizeibeamter stellt einen Verstoß dar. Beruhen gem. § 337 (+)

2. Fall:
Fall aus Mosbacher Jus 2016!
A ist aus der Strafhaft bedingt entlassen worden. 2/3 hat er bereits abgebüßt. Er nahm das Auto seiner Freundin, packte seinen Rucksack und fuhr zu einem Umschlagplatz für Betäubungsmittel. In dem Rucksack befanden sich verbotene Betäubungsmittel, eine verschlossenen Geldkassette und die Entlassungspapiere der JVA.
Die Polizei macht eine unerwartete Kontrolle auf diesem Umschlagplatz. Der A wirft den Rucksack in den Wagen, verschließt diesen und rennt davon. Die Polizisten schlugen die Scheiben des PKW ein und fanden darin den Rucksack. Die Freundin wusste nicht, dass ihr Freund das Auto hatte. Die Polizei nahm den Rucksack mit in die Verwahrstelle. Dort fanden sie die JVA Entlassungspapiere. Es war bereits 23 Uhr. Ein richterlicher Eildienst war nicht eingerichtet, so dass die StA angeordnet hat, die Kassette zu öffnen. Dort befand sich ein Zettel mit DNA Spuren. Der A wurde dazu befragt und gab an er habe die Kassette in Auftrag der Freundin transportiert. Der Anwalt des A widerspricht der Verwertung der DNA etc., weil die Beweise nicht ordnungsgemäß erhoben wurden.
Ein sehr langer Fall, die Zeit war nun fast vorbei, weshalb wir schnell prüften, ob die Polizei die Scheibe einschlagen durfte (ja, 163 b StPO).
ABER: Das Öffnen der Kassette nach § 102 StPO untersteht dem Richtervorbehalt nach § 105 StPO.
Es lag keine Gefahr in Verzug vor, so dass die Staatsanwaltschaft die Maßnahme nicht anordnen durfte, da die Entlassungspapiere den Täter bereits identifizierten und mit dem Öffnen der Kassette bis zum nächsten Tag gewartet werden musste.
BGH hat jedoch auf den hypothetischen Ersatzeingriff abgestellt.