Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 42 50 4,0 6 5
Aktenvortrag 9 16 7 7 5
Prüfungsgespräch 10 14 7 7 7
Endnote 8,10 10,60 4,7 7,1 6,57
Endnote (1. Examen) 8,24

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Zahngoldfall

Paragraphen: §242 StGB, §246 StGB, §133 StGB, §946 BGB, §168 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer war bei uns Ersatzprüfer für eine eigentlich vorgesehene Oberstaatsanwältin, die krankheitsbedingt ausfiel. Dies war natürlich etwas ungünstig, als wir uns alle auf staatsanwaltliche Themen vorbereitet hatten und die eigentlich vorgesehene Prüferin durchaus protokollfest zu sein schien. Zur Protokollfestigkeit vom Prüfer kann ich daher naturgemäß nichts beitragen.

Die Prüfung eröffnete der Prüfer, indem er uns den (strafrechtlichen) Zahngoldfall. Ein Mandant kommt zu Ihnen als Rechtsanwalt. Er schildert folgenden Sachverhalt: Seine Mutter sei verstorben. Er sei Alleinerbe. Bei ihrer Einäscherung beobachtete der Mandant, wie sich ein Mitarbeiter des städtischen Krematoriums das Zahngold der Mutter einsteckte. Darauf durch den Mandanten angesprochen, entgegnete der Mitarbeiter, das Zahngold stehe wenn überhaupt dem Krematorium, nicht aber dem Mandanten zu. Dennoch wolle er das Zahngold für sich behalten. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren nach der Anzeige durch den Mandanten eingestellt.

Dieser möchte wissen, ob er hiergegen etwas unternehmen kann. Die zunächst befragte Kollegin kam nicht sogleich auf die Möglichkeit der Vorschaltbeschwerde und des Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 StGB). Die strafprozessrechtlichen Aspekte haben wir jedoch insgesamt nur oberflächlich behandelt.

Vielmehr prüften wir über die gesamte Zeiit fast ausschließlich die straf- und zivilrechtlichen Aspekte des Falles, und zwar en Detail. Den Zahngoldfall hatte ich natürlich in geraumer Vorzeit an der Uni gelernt, Detailwissen hatte ich in der Prüfung leider nicht mehr präsent.

Die Prüfung begannen wir zunächst mit § 242 StGB, und das Schritt für Schritt. Der Prüfer wollte die gängigen Definitionen (Wegnahme etc.) hören. Detailliert prüften wir die Eigentumslage am Zahngold. Zu prüfen war, wie die Mutter Eigentum erworben hatte (§ 929 oder §§ 946 ff. BGB) ob ihr Sohn als Gesamtrechtsnachfolger Eigentum erworben hat (nein) ob und inwiefern Leichname eigentumsfähig sind

Im Ergebnis verneinten wir den Eigentumserwerb des Sohnes. Dieser hatte vielmehr ein Aneignungsrecht am Zahngold als herrenlose Sache (§ 958 Abs. 2 BGB), weshalb der Mitarbeiter des Krematoriums kein Eigentum erworben hatte.

  • 242 StGB wurde also im Ergebnis verneint. Gleichwohl wollte er bei § 242 StGB bleiben. Ein Versuch kam in Betracht, worauf wir leider nicht sogleich kamen.

Sodann diskutierten wir den Unterschied zwischen einem untauglichen Versuch und strafbarem Wahndelikt. Der Prüfer ließ erkennen, dass er mit der Rechtsprechung des BGH nicht ganz einverstanden ist.

Die Unterschlagung wollte er nicht mehr prüfen („darauf habe ich jetzt keine Lust“). Vielmehr wollte er die exotischeren Delikte, die in Betracht kamen, hören. Eine Kandidatin nannte die Störung der Totenruhe. Auf den Verwahrungsbruch kamen wir leider nicht selbst.

Ich empfand die Prüfung als sehr anspruchsvoll. Fast die Hälfte der Zeit sprachen wir über materielles Zivilrecht (Leiche als eigentumsunfähige Sache). Prozessuale Themen kamen nur eingangs und am Rande auf.

Gleichwohl war die Prüfung nicht unangenehm.

Euch viel Erfolg!

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