Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
7,54 |
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Endnote |
9,83 |
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Endnote 1. Examen |
8,75 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Betrug / Abgrenzung zum Diebstahl; Gewahrsamsbruch trotz freiwilliger Herausgabe; Irrtumslehre im Strafrecht; Einverständnis / mutmaßliches Einverständnis; Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) / Dienstwaffe des Polizeibeamten; Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte; Zuständigkeitsabgrenzung; von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen; Revisionsfrist
Paragraphen: §263 StGB, §242 StGB, §24 GVG, §6 StPO
Prüfungsgespräch: lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin begann ihre Prüfung mit einem strafrechtlichen Fall aus dem Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte. Ausgangspunkt war ein Stromausfall in einem Edeka-Markt, durch den unter anderem auch die Kühlung an der Frischetheke ausgefallen war. Ein Polizeibeamter (P) verlangte daraufhin von der Mitarbeiterin an der Frischetheke die Herausgabe von dort gelagertem Fisch, da dieser wegen des Kühlungsausfalls ansonsten verderben würde. Die Mitarbeiterin glaubte, zur Herausgabe verpflichtet zu sein, und übergab ihm den Fisch. P nahm den Fisch anschließend mit nach Hause und verzehrte ihn. Zunächst wurde geprüft, ob hierin ein Betrug gemäß § 263 StGB liegen könnte. Die Prüferin ließ hierzu den Tatbestand des Betrugs durchprüfen und die einzelnen Voraussetzungen darstellen. Im Ergebnis wurde ein Betrug jedoch abgelehnt. Im Anschluss wurde zur Strafbarkeit wegen Diebstahls übergeleitet. Hier wurde insbesondere thematisiert, ob trotz freiwilliger Herausgabe ein Gewahrsamsbruch vorliegen könne und weshalb die Übergabe der Mitarbeiterin einer Wegnahme nicht zwingend entgegensteht. Anschließend wandelte die Prüferin den Sachverhalt ab und unterstellte, dass P irrig angenommen habe, weder die Mitarbeiterin noch der Betreiber des Supermarktes wollten den Fisch behalten und seien mit der Mitnahme einverstanden. Hieran knüpfte die Frage an, wie sich dieser Irrtum auf die Strafbarkeit auswirke. Es wurde insbesondere diskutiert, um welche Irrtumsart es sich handele und welche Auswirkungen dies auf den Vorsatz habe. Darauf aufbauend wurde der Fall erneut leicht abgeändert. Nunmehr sollte P nicht von einem bereits bestehenden Einverständnis ausgegangen sein, sondern lediglich angenommen haben, der Betreiber hätte später einer Mitnahme wohl zugestimmt. Auch hierzu fragte die Prüferin nach der strafrechtlichen Einordnung und den Unterschieden zur vorherigen Konstellation. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Irrtumsformen vertieft besprochen und voneinander abgegrenzt. Danach wurde § 244 StGB thematisiert. Die Prüferin fragte, ob sich P wegen Diebstahls mit Waffen strafbar gemacht haben könnte, da er als Polizeibeamter seine Dienstwaffe bei sich führte. Diskutiert wurde insbesondere, ob das bloße Mitführen der Dienstwaffe ausreicht und ob für Polizeibeamte Besonderheiten gelten. Im Anschluss wechselte die Prüferin in das Strafprozessrecht und fragte zunächst, bei welchem Gericht gegen P Anklage zu erheben wäre. Hierzu sollten die sachlichen Zuständigkeiten der Strafgerichte dargestellt und voneinander abgegrenzt werden. Anschließend wurde besprochen, wie praktisch damit umzugehen sei, wenn ein Verfahren aus Sicht des Gerichts vor einem anderen Spruchkörper verhandelt werden sollte. Zum Abschluss fragte die Prüferin nach der Revision und problematisierte, wie sich eine fehlerhafte sachliche Zuständigkeit im Revisionsverfahren auswirkt. Hierbei wurde besprochen, dass die sachliche Zuständigkeit eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung darstellt und daher nicht gesondert gerügt werden muss. Abschließend wurde noch nach der Frist zur Einlegung der Revision gefragt.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom April 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

