Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
|
Kandidat |
1 |
|
Endpunkte |
4,0 |
|
Endnote |
6,5 |
|
Endnote 1. Examen |
5,0 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Beleidigung
Paragraphen: §188 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reinfolge ein, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte zu Beginn des Prüfungsgesprächs einen zweiseitigen Strafbefehl aus, den wir zunächst gemeinsam gelesen haben. Allein das Lesen des Strafbefehls nimmt also etwas Zeit in Anspruch. Gegenstand des Strafbefehls war § 185 StGB in Tateinheit mit § 188 StGB sowie in Tatmehrheit mit § 201a StGB. Der Sachverhalt zu erster Tat war im Wesentlichen folgender: A kommentiert auf Instagram einen Post eines Politikers zur Asylpolitik mit den Worten: „Das ist wieder typisch du Nazi-Wixer, wie man an deiner Einstellung zur Asylpolitik sieht“. An den weiteren Sachverhalt zu § 201a StGB kann ich mich leider nicht mehr erinnern. Inhaltlich sind wir hierzu auch nicht mehr gekommen. Das ergibt sich bestimmt aus den anderen Protokollen. Der Prüfer fragte zunächst, was ein Strafbefehl überhaupt ist. Anschließend ging es ausführlicher um die §§ 407 ff. StPO. Dabei wollte er zwingend auf die Formulierung „Urteil in Briefform“ hinaus. Diese Formulierung kannte allerdings keiner von uns. Der Sachverhalt wurde anschließend dahingehend konkretisiert, dass der Strafbefehl am 24.07. in einem gelben Brief in den Briefkasten des Mandanten eingelegt worden war. Der Mandant befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch im Urlaub und erlangte erst am 06.08. Kenntnis von dem Strafbefehl. Am 11.08. kommt er nun in die Kanzlei und fragt, ob er noch etwas unternehmen kann. Daraufhin ging es um die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl und insbesondere um die einzuhaltende Frist. Wir besprachen die Fristberechnung nach § 43 StPO. Dabei kam es auch darauf an, dass für die Fristberechnung nicht einfach über die ZPO auf die §§ 187 ff. BGB verwiesen werden sollte, sondern die besonderen Regelungen der StPO zu beachten sind. Anschließend wurde die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesprochen. Dabei spielte insbesondere die Frage eine Rolle, ob es einen Unterschied macht, dass der Grund für die Fristversäumung – die Abwesenheit des Mandanten wegen seines Urlaubs – bereits am 06.08. weggefallen war und damit noch vor Ablauf der Einspruchsfrist am 07.08. Der genaue Zeitpunkt der Kenntniserlangung und die daran anknüpfenden Voraussetzungen der Wiedereinsetzung wurden entsprechend diskutiert. Danach ging es um die verschiedenen Möglichkeiten der Akteneinsicht. Die Frage wurde schließlich freigegeben. Auch bei diesem Themenkomplex wollte der Prüfer auf § 33 StPO analog hinaus. Diese Vorschrift bzw. die entsprechende analoge Anwendung sollte als Besonderheit im Zusammenhang mit der Akteneinsicht genannt werden. Anschließend wechselten wir von der prozessualen in die materielle Prüfung und beschäftigten uns mit §§ 185, 188 StGB. Im Mittelpunkt stand dabei insbesondere das Verhältnis der Beleidigung nach § 185 StGB zu § 188 StGB sowie die besonderen Voraussetzungen des § 188 StGB. Besonders ausführlich wurde das Tatbestandsmerkmal „öffentliches Wirken erheblich zu erschweren“ diskutiert. Es sollte herausgearbeitet werden, dass nicht jede beleidigende Äußerung gegenüber einem Politiker automatisch § 188 StGB erfüllt, sondern die Äußerung gerade geeignet sein muss, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren. Dabei ging es entsprechend um die Frage, welche Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind und wie die konkrete Äußerung des A einzuordnen ist. Im Zusammenhang mit dieser Frage verwiesen Kandidaten auf die Entscheidung des LG Hamburg vom 11.05.2017 – 324 O 217/17 („Nazi-Schlampe“). Nach meinem Eindruck wurde dieser Hinweis von dem Prüfer positiv aufgenommen. Am Ende erläuterte der Prüfer noch die historische Auslegung des § 188 StGB und damit den Hintergrund der besonderen Strafbarkeit von Beleidigungen gegenüber Personen des politischen Lebens. Damit endete das Prüfungsgespräch.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom August 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

