Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Juni 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juni 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 28,5
Aktenvortrag 6
Prüfungsgespräch 6
Endnote 5,2
Endnote (1. Examen) 9,8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Lösung eines Falles

Paragraphen: §132 StGB, §240 StGB, §315b StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin stellte uns einen Fall, das an dem folgenden Geschehen angelegt war: https://www.t ag24.de/Nachrichten/pasewalk-polizei-polizist-kontrolle-streife-verfahren-straftat-177493
Also ein Mann (in unserem Fall Rentner) hat ein Auto mit einem Polizeiwappen auf der Tür, eine schwarze Jacke mit Polizeiwappen sowie ein Blaulicht. Das Geschehen findet auf eine große Straße in Köln statt. Er holt mit einer Kehle einen Fahrer aus dem Verkehr raus und sagt ihm, er sei zu schnell gefahren und er würde die Kollegen rufen. Dann fährt er weg. Der angehaltenen Fahrer ruft selber die Polizei an, weil es ihm komisch vorkam.
Wie hat sich der Rentner strafbar gemacht.
Wir haben zunächst über die Amtsanmaßung nach § 132 StGB gesprochen, insb. welche Alternativ vorliegen könne. Dann wurde die Frage aufgeworfen, ob dies doch nur einen untauglicher Versuch darstellen könne, da der Fahrer, schließlich nicht daran geglaubt habe, dass der Rentner Polizist war. Daran angeknüpft auch, an welchem Zeitpunkt ex-post/ex-ante sich die Strafbarkeit des Versuchs ergeben würde. Außerdem wurde gefragt, was genau ein untauglicher Versuch sei.
Dann wurde § 315b StGB besprochen: Ist Abs. 1 Nr. 2 oder doch Nr. 3 anwendbar? Wir haben dann alle argumentiert. Das Ergebnis blieb aber offen. In diesem Rahmen ging es auch darum, welche Straßenverkehrsdelikte eine konkrete Gefährdungsdelikte und welche abstrakte Gefährdungsdelikte seien. Auch hier blieb das Ergebnis offen.
Schließlich gingen wir auf den § 240 StGB ein und insb. ob eine Gewalt oder eine Drohung mit empfindlichen Übel vorgelegt hätte – insbesondere auch durch welche Handlung (Rauswinken oder Aussage „zu schnell gefahren, ich funke die Kollegen“). Hier schien die Prüferin die Alternative der Gewalt am Ende anzunehmen, wobei es nicht deutlich war.