Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom März 2024

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

7,0

Endnote

8,24

Endnote 1. Examen

9,02

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Primär Vermögensdelikte Teilweise Körperverletzungsdelikte/Tötungsdelikte Beweisverwertung

Paragraphen: §242 StGB, §266 StGB, §263a StGB, §2 GG, §246 StBG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat zu Beginn folgenden Fall geschildert: A und X begehen regelmäßig Einbrüche, um Geld zu verdienen. Teilweise tun sie dies zusammen, teilweise auch allein. Dabei brechen sie in Geschäftsräume, aber auch in Wohnungen ein. Eines Abends bricht A allein in die Gaststätte des G ein, um Sachen zu stehlen. Er durchsucht zunächst den Kneipenraum. Hier findet er im Thekenbereich ein Portemonnaie mit 350 € Bargeld. Er steckt das Portemonnaie mitsamt dem Geld in seine Hosentasche. Er sucht weiter. Im nächsten Raum findet er Zigaretten, Alkohol und Snacks. Er packt alles in eine Kiste, die er zur späteren Mitnahme neben der Tür bereitstellt. Seine Suche geht sodann im Lager weiter. Dort entdeckt er einen Wandtresor. Mit einem Meißel versucht er, den Tresor aus der Wand zu lösen. Da dies sehr laut ist, wacht davon der über der Gaststätte wohnende G auf und geht nach unten. A bemerkt G. Er legt den Meißel weg, geht zu G und schlägt ihn nieder. G fällt zu Boden, schlägt mit dem Kopf auf und stirbt. A flieht (ohne die Kiste und den Tresor). Draußen greift er in die Hosentasche, holt das Geld raus und wirft das Portemonnaie weg. Das Geld gibt er später aus. Mehr Angaben zum Sachverhalt, insbesondere der inneren Tatseite, seien nicht bekannt. Wir sollten die Strafbarkeit des A prüfen. Kandidat fünf teilte das Geschehen zunächst in zwei Tatkomplexe ein („Einbruch“ und „Niederschlagen“). Er sollte die Normen nennen, die ihm in den Kopf kamen. Er nannte § 123 StGB, den der Prüfer aber nicht geprüft haben wollte. Dann kam Kandidat fünf auf §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 StGB. Der Prüfer wollte wissen, was genau Regelbeispiele seien und wie sich diese vom Tatbestand unterscheiden würden. Kandidat eins begann sodann § 242 Abs. 1 StGB zu prüfen. Wir kamen auf die Unterscheidung zwischen „Vollendung“ und „Beendigung“ zu sprechen und sollten unsere Einschätzung betreffend den konkreten Fall abgeben. Kandidat zwei sollte kurz sagen, welche Varianten von § 243 Abs. 1 S. 2 StGB infrage kommen, diese dann aber nicht prüfen, sondern mit dem zweiten Tatkomplex weiter machen. Hier wurde ein Mord geprüft. Auf die Mordmerkmale sollte nicht eingegangen werden. Der Knackpunkt lag beim Vorsatz. Hier sollte argumentiert werden, ob bzw. wie man anhand des gegebenen Sachverhalts einen Vorsatz annehmen konnte. Hier kam es auf die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit an. Der Prüfer wollte auf die „Hemmschwellentheorie“ hinaus und darauf, dass kein Vorsatz vorliegt, wenn A darauf vertraut hat, dass nichts passiert, auch wenn er die Gefährlichkeit möglicherweise erkannt hat. §§ 222, 227 StGB wurden angesprochen, sollten aber nicht vertieft werden. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wurde von Kandidaten eins kurz geprüft. Sodann kamen wir auf § 252 StGB und § 251 StGB. Hier war vor allem Argumentation gefragt, ob das Tatbestandsmerkmal der Beuteerhaltungsabsicht vorlag und was entsprechende objektive Indizien waren, die dafür oder dagegen sprachen. Sodann ging es in den prozessualen Teil über. Kandidat zwei sollte sagen, bei welchem Gericht er anklagen würde und warum (Landgericht große Strafkammer als Schwurgericht, § 74 Abs. 2 Nr. 13 GVG). Der Prüfer fragte, was der Unterschied zwischen einer „normalen“ großen Strafkammer und der großen Strafkammer als Schwurgericht sei. Er wollte auf die Besetzung hinaus (§ 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GVG). Der Prüfer führte den Fall dahingehend weiter, dass A sich bei der Polizei vollumfänglich geständig eingelassen hat, dann aber vor Gericht nichts mehr sagen will. Der Prüfer wollte wissen, was für Möglichkeiten das Gericht hat, die Tat dennoch zu beweisen. Wir sprachen den Unmittelbarkeitsgrundsatz aus § 250 StPO an. Ein Kandidat sagte, man könne die Vernehmungspersonen als Zeugen vom Hören-Sagen vernehmen. Ein anderer Kandidat verwies auf § 252 StPO, was der Prüfer nicht gut fand, da es sich um den Angeklagten und nicht um einen Zeugen handelte. Der Prüfer führte den Fall so fort, dass sich keiner der Beamten mehr an die Vernehmung erinnern konnte. Wir kamen schließlich auf die Möglichkeit des Vorhalts. Der Prüfer wollte wissen, was das sei und was dann das konkrete Beweismittel sei (die darauffolgende Aussage, nicht der Vorhalt selbst).

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im März 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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