Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
7,77 |
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Endnote |
8,00 |
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Endnote 1. Examen |
6,87 |
Prüfungsgespräch:
Es ging um einen mietrechtlichen Fall. Der Prüfer las den Fall vor. M und V hatten einen Mietvertrag geschlossen über eine Garage. M dann mit D einen Vertrag zur Lagerung abgeschlossen. M geriet in Zahlungsrückstand und V kündigte. D lagerte Dinge in der Garage von M. Unter anderem ein sehr teures Gemälde (Wert 6000 EUR). V entfernte die Sachen von D ohne Aufforderung an M, diese vorher zu entfernen. Wir prüften, welche Ansprüche D gegen M und V haben könnte. Zunächst ging es um einen Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen V. Der erste Kandidat sollte die Voraussetzungen benennen und diese erklären. Zunächst abstrakt und dann konkret in Bezug auf den Fall. Der Prüfer achtete besonders auf eine genaue Argumentation. Sodann fragte er weiter nach der Herleitung des Rechtsinstituts und warum es einem VSD überhaupt bedarf. Sodann ging es weiter mit der nächsten Kandidatin, die erklären sollte, ob D hier schutzbedürftig ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn er eigene Ansprüche gegen M hätte. Hier sollte dann ein Verwahrungsvertrag geprüft werden. Der Prüfer achtete wieder auf genaue Benennung der Norm. Sodann sollte geprüft werden, ob V schuldhaft gehandelt hat, es wurde also ein Anspruch aus § 823 BGB geprüft. Hier ging es insbesondere viel um § 229 BGB und auch um die etwas unbekanntere Norm § 231 BGB. Hier war dem Prüfer wichtig Argumente anzuführen und zu diskutieren. Auch sollte ein Kandidat den Sinn und Zweck eines Selbsthilferechts im Zivilrecht erklären. Leider verschwimmen meine Erinnerungen in Bezug auf die genauen Ausführungen. Weiter ging es noch um die Haftungsprivilegierung im Verwahrungsvertrag sowie um die Gesamtschuld nach § 421 BGB. Auch hier sollte die Kandidatin erläutern welche Voraussetzungen die Norm hat und subsumieren, ob M und V hier als Gesamtschuldner haften. Weiter sollte sie erklären, welche weiteren Fälle der Gesamtschuld sie kennt zum Beispiel 115 VVG und § 840 BGB. Weiter ging es noch um den Rückgabeanspruch aus § 546 BGB, insbesondere ob die Voraussetzungen hier schon erfüllt waren gegen M. Der Prüfer fragte nach, ob das der einzige geregelte Rückgabeanspruch im Mietrecht ist. Die Antwort war ja, ein sonstiger Rückgabeanspruch ist im Mietrecht nicht normiert. Dann prüfte der Prüfer wie üblich auch das Prozessrecht noch ab. Hier ging es um die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 940a ZPO und um die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage von D gegen V und M. Wir diskutierten länger über § 29 ZPO und § 29a ZPO und sollten abgrenzen. Dann ging es auch noch um § 35 ZPO, ob der in Bezug auf § 29a ZPO anwendbar wäre. Nein weil ausschließlicher Gerichtsstand. Wiederholt die Basics im Zwangsvollstreckungsrecht und achtet auf genaue Benennung der Normen. Wichtig ist für den Prüfer insbesondere, dass ihr auch unbekannte Probleme durch eine gute Argumentation löst. Bei uns kannte niemand Details zu § 231 BGB und das war auch nicht erforderlich. Viel wichtiger war eine saubere Arbeit. Ihr habt es ganz bald geschafft, seid stolz auf euch und gebt alles. Ich wünsche euch viel Erfolg.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom März 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

