Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom November 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im November 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 4 8,5 4,25
Aktenvortrag 3 7 5
Prüfungsgespräch 9 11 10
Endnote 5,4 9,1 5,9
Endnote (1. Examen) 6,3

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Hinreichender Tatverdacht, Verfahrensstadien

Beweisverwertungsverbote, Diebstahl

Paragraphen: §242 StGB, §170 StPO, §2 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin ist Leitende Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln. Hier ist sie als ständige Vertreterin des Generalstaatsanwalts tätig.
Sie war auch die Vorsitzende der Kommission und führte entsprechend das Vorgespräch mit uns. Hier machte sie klar, dass die Vornoten für sie nicht zählen würden und nur die heutige Leistung zählen würde.
Die Prüferin achtet besonders auf Präzision und normative Anknüpfungspunkte. Nach so gut wie jeder Aussage fragte sie, wo das denn im Gesetz stünde.
Zu Beginn der Prüfung bildete die Prüferin einen Fall:
„A und B arbeiten in einem kleinen Blumenladen. Dieser Blumenladen besteht aus einem Verkaufsraum sowie einem davon abgetrennten, kleinen Büroraum.
In diesem Büroraum befindet sich in einer Ecke eine Wechselgeldmappe. In dieser Wechselgeldmappe tauchen immer wieder Fehlbestände auf. Der Arbeitgeber fragt sich daher, wie er den Täter feststellen könnte. Er überlegt zunächst, A und B, die er schon verdächtigt, selbst zu überwachen, entscheidet sich jedoch aufgrund zu vieler Termine und zeitlicher Engpässe dagegen. Stattdessen montiert er in diesem Büroraum eine versteckte Überwachsungskamera. Diese zeichnet dann auch auf, wie A und B Wechselgeld stehlen.
In der Folge erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 5 Fällen.“
Sodann fragte sie uns: „Sie sind jetzt der zuständige Richter. Was machen Sie zuerst?“
Wir überlegten zunächst, dass der hinreichende Tatverdacht geprüft werden müsse, ein Termin bestimmt und vorbereitend Zeugen beweist und sonstige Beweismittel herbeigeschafft werden müssten. Richtige Antwort wäre hier gewesen: Dem Angeschuldigten die Anklageschrift zur Stellungnahme zusenden.
Sie bildete den Fall dann so fort, dass der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat. Sie fragte nun, was die StA dagegen tun könne.
Darüber hinaus wurden dann noch die verschiedenen Verfahrensstadien, Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt-, Rechtsmittel-, Vollstreckungsverfahren erörtert.
Die Prüferin fragte dann, warum der Richter denn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt haben könnte. Wir kamen hier dazu, dass unter Umständen ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der heimlich erfolgten Videoaufnahmen vorliegen könnte. Wir diskutierten dann darüber, was für und was gegen das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes sprechen könnte. Wir wägten Argumente ab, die dafürsprachen und die dagegen sprachen. Für ein Beweisverwertungsverbot führten wir vor allem in das Feld, dass die Verwertung der Videoaufnahmen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre von A und von B darstellen könnte. Hierbei wägten wir jedoch ab und sagten, dass die vorliegenden Aufnahmen weder der sog. Intimsphäre, noch der sog. Privatsphäre, sondern eher der sog. Sozialsphäre zu zu ordnen wären. Daher seien hier keine so hohen Hürden gesetzt, wie dies bei den anderen Sphären der Fall wäre und eine Verwertung sei deshalb problemloser möglich.
Am Ende der Prüfung sollte noch jeder Prüfling ausführen, ob er im vorliegenden Fall für das Vorliegen eines BVV oder gegen das Vorliegen eines BVV sei und das kurz begründen (mit Blick auf die Uhr). Hierbei führten wir aus, dass auch das Interesse des Arbeitgebers in die Waagschale zu legen sei, eine präjudizierende Wirkung des Strafurteils zu haben, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses besser begründen zu können. Für das Vorliegen sprach, dass die Aufnahmen ihrerseits durch das Vorliegen einer Straftat (§ 201 StGB) erlangt worden sein könnten.
Dann war die Prüfung auch schon vorbei. Viel Erfolg euch!