Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom September 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im September 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2
Vorpunkte 59 54
Aktenvortrag 10 12
Prüfungsgespräch 11 12
Endnote 8,72 1
Endnote (1. Examen) 10,91

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Inhalt und Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 StPO., schwerer Raub, Amtsanmaßung und Nötigung

Paragraphen:  §252 StPO, §249 StGB, §250 StGB, §52 StPO, §55 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer legte den Schwerpunkt der Prüfung auch bei uns auf die StPO. Es ging im Wesentlichen um die – allen Referendare – bekannte Problematik „Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote“ am Beispiel des § 52 StPO. Hinsichtlich des materiellen Rechts beschäftigten wir uns im ersten Fall mit dem schweren Raub, (kurz) der Hehlerei, der Geldwäsche sowie im zweiten Fall der Amtsanmaßung und der Nötigung.
Die Fragen, die zum materiellen Recht gestellt wurden, waren nicht der Schwerpunkt der Prüfung und konnten ohne abgedrehtes „Spezialwissen“ beantwortet werden – denkt daran, vieles wird in der mündlichen Prüfung gemeinsam erarbeitet.
Das oben genannte „StPO-Thema“ fragte er anhand eines Fallbeispiels ab: A und B, die eine Bank mit Waffe überfallen hatten, wurden angeklagt. Der hinreichende Tatverdacht wurde im Ermittlungsverfahren auf die Aussage der (ordnungsgemäß belehrten) Ehefrau gestützt, die von dem Ehemann umfassend nach der Tat aufgeklärt wurde und einen Teil der Beute geschenkt bekam, welchen sie nach der Tat in der Stadt ausgab.
In der Hauptverhandlung berief sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht. § 52 StPO und § 252 StPO wurden dann in allen Einzelheiten (Sinn und Zweck/Reichweite/Anwendbarkeit auch gegenüber B? [JA; selbst wenn die Verfahren getrennt werden, weil sonst eine Umgehung stattfinden würde]).
Dies ist ein wirklich dankbares Thema, zu dem jeder etwas sagen konnte. Der Prüfer stellte auch (der Reihe nach) Fragen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung. Es wurde herausgearbeitet, dass ein relativer Revisionsgrund vorliegt, wenn das Gericht das Urteil unter Verkennung der §§ 52, 252 StPO auf die Aussage der Ehefrau stützen würde (Inbegriff rüge; § 261 StPO). Wir sprachen kurz über die Strafbarkeiten des A und B sowie der Ehefrau (Hehlerei und Geldwäsche) sowie über §§ 359 ff StPO.
Im zweiten Fall stellte ein Anwohner eine Blitzer-Attrappe aus Holz auf, damit Fahrzeuge die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 30 km/h einhalten. Nach einer kurzen Prüfung der §§ 132, 240 StGB war die Stunde bereits rum.
Ich empfehle euch, dass ihr euch die Themen aus den anderen Protokollen anguckt und versucht, euch „breit“ aufzustellen. Ich habe vor der Prüfung die relevanten Vorschriften der StPO durchgelesen und mit dem Buch von Kaiser für die mündliche Prüfung gearbeitet.