Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Juni 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 9
Aktenvortrag 12
Zivilrecht 9
Strafrecht 7
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 9
Endnote 9

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  § 249 I StGB, § 25 II StGB, § 223 I StGB, § 224 I Nr. 4 StGB.

Paragraphen: §249 StGB, §223 StGB, §224 StGB, §25 StGB

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin prüfte allein materiell-rechtliche Themen und schilderte zu Beginn den folgenden Fall:
Z leiht sich von A einen Computer. Nach einiger Zeit möchte A seinen Computer zurück erhalten und verlangt diesen von Z zurück. Z möchte ihn allerdings behalten und verweigert die Rückgabe. A trifft daraufhin seinen Freund B und erzählt ihm, dass Z ihm den Computer nicht wieder herausgeben möchte. A und B beschließen dann, dass sie den Computer gemeinsam zurückholen möchten. Dies wollen sie auch notfalls unter Anwendung von Gewalt machen. Als die beiden bei Z ankommen fordert A den Z nochmals dazu auf, ihm den Computer zurück zu geben. Dieser verweigert die Rückgabe erneut. Nun schlägt B auf Z ein. Währenddessen stürmt A in die Wohnung des Z und holt sich seinen Computer zurück. Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?
Man begann die Prüfung mit der Strafbarkeit des B und prüfte den Raub nach § 249 I StGB in Mittäterschaft. Dabei lag das qualifizierte Nötigungselement recht unproblematisch vor.
Im Rahmen des Diebstahlselements wurde es dann problematischer. Bei der Wegnahme stellte sich zunächst das Problem, inwiefern die Wegnahme mittäterschaftlich zugerechnet werden kann.
Dabei sollten zunächst einmal die Tatherrschaftslehre und die subjektive Theorie dargestellt werden.
Tatherrschaftslehre: Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist die Tatherrschaft. Täter ist, wer allein oder arbeitsteilig mit anderen das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung bestimmt und somit als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt, die Tatbestandsverwirklichung somit nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Teilnehmer ist, wer die Tat ohne eigene Tatherrschaft als „Randfigur“ veranlasst oder fördert, das Ob und Wie der Tat aber vom Willen eines anderen abhängig macht. Umstritten innerhalb der Tatherrschaftslehre ist, ob eine Täterschaft auch dann angenommen werden kann, wenn eine Person zwar nicht selber an der Ausführung des Tatplans teilgenommen, diesen jedoch maßgeblich entwickelt und vorbereitet hat.
Subjektive Theorie: Früher ging die Rechtsprechung davon aus, dass zwischen Täterschaft und Teilnahme nur nach der inneren Willensrichtung des Handelnden abzugrenzen sei. Täter wäre hiernach, wer mit Täterwillen handelt und die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer mit Teilnehmerwillen handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern möchte. Die Rechtsprechung vertritt auch heute noch einen subjektiven Ansatz, hat sich der Tatherrschaftslehre jedoch stark angenähert, da sie zur Bestimmung der inneren Willensrichtung des Handelnden folgende Anhaltspunkte heranzieht: Grad des eigenen Interesses am Erfolg, Umfang der Tatbeteiligung, Um fang der Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft. Die heutige Auffassung der Rechtsprechung wird daher auch als normative Kombinationstheorie bezeichnet.
Im Rahmen der Zurechnung der Wegnahme wollte sie diskutiert haben, inwiefern eine Mittäterschaft ausscheidet, weil A sich nicht wegen Raubes strafbar machen kann, da für ihn der Computer ja nicht fremd ist.
Man war der Ansicht, dass dies irrelevant ist, da die Fremdheit für jeden Täter selbst festgestellt werden muss und bei Mittäterschaft nur hinsichtlich der Handlungen zugerechnet wird.
Allerdings war sie der Auffassung, dass dies problematisch sei und es hierzu einem Streitstand gäbe.
Die §§ 223 I, 224 I Nr. 4 StGB wurden für A und B im Rahmen der Mittäterschaft bejaht.
Abschließend kann man festhalten, dass man hinsichtlich der geprüften Paragraphen alle Definitionen und Probleme kennen sollte.

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