Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 35 35 35 35
Aktenvortrag 7 6 14 11
Prüfungsgespräch 8 7 10 9
Wahlfach 6 8 9 7
Endnote 5,63 5,46 7,15 7,64
Endnote (1. Examen) 6,8

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  

Prüfungsthemen: Prozessrecht

Paragraphen: §52 StPO, §54 StPO

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

In unserer Prüfung fragte die Prüferin nur Strafprozessrecht ab.

Sie schilderte dabei mehrere kleine Fälle. Hauptschwerpunkt der Prüfung waren die §§ 52, 54, 252 StPO.

Der erste Fall lautete: Dem A wird vorgeworfen seinen Nachbarin vergewaltigt zu haben. Dabei wird er von seiner Ehefrau beobachtet. In der Polizeivernehmung sagt die E gegen A aus. In der Hauptverhandlung will sie ihren Mann nicht mehr belasten und verweigert die Aussage.

Wir hielten uns ziemlich lange an der Abgrenzung zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 54 StPO auf. Dabei wollte die Prüferin eine detaillierte Prüfung inklusive Zweckrichtung etc. Sie fragte, wann genau nach § 54 StPO belehrt werden muss. Sodann ging es darum, ob die zuvor bei der Polizei getätigte Aussage in der Hauptverhandlung verlesen werden dürfte oder ob der Polizeibeamte selbst als Zeuge vernommen werden dürfte. Wir kamen auf §§ 251, 252 StPO zu sprechen.

Als Abwandlung fragte die Prüferin, ob es einen Unterschied mache, wenn die Ehefrau anstatt von einem Polizeibeamten von einem Richter vernommen worden wäre.

Wir kamen auf § 251 II StPO zu sprechen. Es fiel das Stichwort „qualifizierte Belehrung“, wozu sich zwei Kandidaten näher äußern sollten.

Es folgte eine weitere Abwandlung: Die Zeugin sei nicht die Ehefrau, gibt aber später in der Hauptverhandlung an, nun mit dem Angeklagten verlobt zu sein. Die Prüferin wollte wissen, was für Auswirkungen dies auf das Hauptverfahren hat und ob der Angeklagte, der sich nicht äußern will sich zu der Frage des Verlöbnisses äußern müsse. Weiter wollte sie wissen, wie das Gericht überprüfen könne, ob wirklich ein Verlöbnis bestünde.

Die Prüferin schilderte eine weitere Abwandlung: Die Verlobte V beobachtet am Fenster wie ein Mann den Nachbarn tötet. Sie ruft bei der Polizei an und schildert den Fall. Später stellt sich heraus, dass es sich bei dem Mann um ihren Verlobten gehandelt hat.

Es ging auch hier wieder um die Verwertbarkeit der Aussage. Und es wurde die Spontanäußerung besprochen.

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