Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Mai 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Mai 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 4 4,4 6,3
Aktenvortrag 8 5 5
Prüfungsgespräch 8 9 9
Wahlfach 8 9 9
Endnote 5,1 5,4 7,1
Endnote (1. Examen) 6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Wahlfach, viel StPO

Paragraphen:  §87 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann zunächst mit einem Fall, den er so wohl – laut den Protokollen, die man einsehen konnte, schon einige Male gestellt hatte. Eine Mutter tötet ihr noch sehr junges Baby, während der Vater sich im Keller des gemeinsam Hauses aufhält. ER möchte dann, was aufgrund der Protokolle klar wird, dass man Mord und insbesondere die Heimtücke prüft. Er legt viel Wert auf die genaue Definition von Heimtücke, sowie Arg- und Wehrlosigkeit.
Im weiteren Verlauf ging es dann um den bekannten Streit, ob ein Baby arglos oder wehrlos sein.
Man soll dann zu dem Schluss kommen, dass dies nicht möglich ist. Im Folgenden wird dann ebenfalls exakt wie in seinen vorherigen Prüfungen, in denen dieser Fall geprüft wurde, die Übertragbarkeit der Arg- und Wehrlosigkeit auf den Vater geprüft. Es ging dem Prüfer meines Erachtens viele darum, wie man argumentiert und ob man ihn überzeugen kann. Weniger darum ,ob man den genauen Streitstand wiedergeben kann. Allerdings hat das aus unserer Prüfungsgruppe wohl niemand zu seiner Zufriedenheit gemacht. Zumindest machte er diesen Eindruck.
Die verbleibende Prüfungszeit verbrachten wir mit einem wilden Ritt durch die StPO. Es ging sowohl um den Unterscheid zwischen Leichenschau und Leichenöffnung, 87 StPO. Auch hier konnte niemand zu seiner Zufriedenheit antworten als auch um Sicherungsverwahrung und Entziehung der Fahrerlaubnis.
Alles in allem blieb die Prüfung eher oberflächlich und ging zügig zu Ende.
Der Prüfer war meiner Erfahrung nach sehr vornotenorientiert.