Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland vom Februar 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Februar 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7 6 7 7
Aktenvortrag 8 7 8 10
Prüfungsgespräch 10 8 8 8
Endnote 7,5 6 6,9 8
Endnote (1. Examen) 9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Beschwerde, weitere Beschwerde, Haftbefehle

Paragraphen:  §304 StPO, §310 StPO, §73 GVG, §242 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer knüpfte mit dem Prüfungsgespräch an den Aktenvortrag an, bei dem es um eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Haftbefehlsantrags ging (§ 304 StPO).

Es folgten Fragen wie:
Wie geht es nach der Einreichung der Beschwerde weiter?
§ 306 II StPO: Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, kann abhelfen  ansonsten wird die Beschwerde spätestens innerhalb von 3 Tagen dem Beschwerdegericht vorgelegt
Wer entscheidet danach?
§ 73 GVG
Muss die Frist in § 306 II StPO zwingend eingehalten werden?
Nein
Wie nennt man eine Vorschrift, die nicht zwingend eingehalten werden muss?
Ordnungsvorschrift
Wie wird die Strafkammer entscheiden, wenn sie die Meinung des Amtsgerichts teilt?
Durch Beschluss
Beschwerde wird verworfen – Wie geht es danach weiter?
Möglichkeit der weiteren Beschwerde § 310 StPO
Dann fragte er uns, ob wir einen Richter Schill kennen, der wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde.
Da von uns keiner den Namen kannte, fragte er uns nach weiteren Haftarten.
Wir nannten daraufhin unter anderem die Ordnungshaft, Beugungshaft und Erzwingungshaft.
Es wurde erörtert gegen welche Haft die Beschwerde nach § 310 StPO statthaft wäre.
Sodann kamen wir zu der Strafvollstreckung und wer dafür zuständig ist. Nämlich Staatsanwaltschaft
Verstößt es nicht gegen das Grundgesetz, wenn ein Rechtspfleger für den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls zuständig ist und kein Richter? Antwort: Nein, die zu vollstreckende Entscheidung wurde ja durch einen Richter gefällt.
Ist der Vollstreckungshaftbefehl ein Fall von § 310 StPO? Antwort: str., hier wollte er Argumente für beide Seiten hören.
Diese Fragen nahmen einen Großteil der Prüfung ein.
Danach diktierte uns der Prüfer einen kleinen Fall, in dem Täter in einem Vorraum von Banken Kunden an einem Geldautomaten anrempelt, nachdem sie die Bankkarte in den Automaten gesteckt und die Geheimnummer eingegeben haben.
Die Prüfung verlief dann ein bisschen durcheinander.
Wir prüften zuerst den Diebstahl nach § 242 StGB und dabei insbesondere die Wegnahme.
Hier stellte sich insbesondere die Frage, wer wann Gewahrsam über das Geld in dem Fach des Bankautomaten hat. Es wurden Argumente für und gegen den Gewahrsam der Bank genannt. Es wurde auch kurz auf den Raub und den Computerbetrug eingegangen. Dann war die Prüfung zu Ende.
Wir empfanden sie als sehr anspruchsvoll und durcheinander.
Viel Erfolg!