Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland vom Februar 2024

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,58

Endnote

9,31

Endnote 1. Examen

10,00

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Wie sich schon aus älteren Protokollen ergibt, prüft der Prüfer überwiegend Strafprozessrecht. Es lohnt sich aber auch aktuelle Themen im Blick zu haben, auch dazu wurden wir befragt.

Paragraphen: §304 StPO, §403 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer bezog sich zunächst auf die vorangegangene Prüfung im Verwaltungsrecht und fragte ob es auch im Strafprozess eine Fortsetzungsfeststellungsklage gibt. Diese Frage war uns bereits aus vorherigen Protokollen bekannt, daher wussten wir, dass er sich auf die Beschwerde (§304 StPO) in Situationen der prozessualen Überholung (z.B.: nach erfolgter Durchsuchung, §§102 ff. StPO) bezog. Dies erfordert ein spezifisches Feststellungsinteresse. Er fragte nach den verschiedenen Fallgruppen und welches Szenario im Strafrecht am häufigsten auftritt (tiefergehender, sich kurzfristig erledigender Grundrechtseingriff). Dann knüpfte er an den Aktenvortrag an – auch das war uns aus vorherigen Protokollen geläufig – und fragte nach einer notariellen Beurkundung oder einem Vergleich im Strafrecht. Es dauerte eine Weile, bis wir die Antwort fanden. Letztendlich zielte er auf das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) ab, wo der Vergleich explizit geregelt ist (§ 405 StPO). Er fragte kurz nach der Definition des Adhäsionsverfahrens, jedoch wollte er keine weiteren Details dazu. Anschließend bezog er sich erneut auf den Aktenvortrag, diesmal bezüglich einer erfolgten Beleidigungen nach § 185 StGB innerhalb einer Gerichtsverhandlung oder im Gericht selbst. Die Klägerin hatte den Beklagten als Tierquäler bezeichnet, weil dieser zuvor seine Katze ausgesetzt hatte. Er erkundigte sich, ob möglicherweise andere Maßstäbe im Gericht gelten als außerhalb des Gerichts, was der Fall ist, insbesondere aufgrund des geschützten Raums einer Gerichtsverhandlung, wo es schnell zu spontanen und unüberlegten Äußerungen im Rahmen der eigenen Rechtsausübung kommen kann. Er fragte auch, ob der Begriff „Tierquäler“ im Zusammenhang mit dem Aktenvortrag als Werturteil oder als Tatsache einzustufen sei. Sofern beides zutrifft, ist auf den Schwerpunkt der Äußerung abzustellen. Dann erzählte er von einem aktuellen Fall, in dem es um die Wiederaufnahme des Verfahrens ging. Er erkundigte sich, ob dies sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Betroffenen möglich sei. Dabei verwies er auf ein aktuelles Urteil des BVerfG, in welchem ein vom Vorwurf des Mordes freigesprochener nach etlichen Jahren wegen neuer DNA-Beweise erneut angeklagt wurde (bzw. das Verfahren wieder eröffnet wurde). Er wollte wissen, warum § 365 Nr. 5 StPO verfassungswidrig ist und warum einige Richter im BVerfG dies anders sehen. Wir sammelten verschiedene Argumente: Art. 103 III GG (ne bis in idem) enthält neben dem Mehrfachbestrafungsverbot auch ein Mehrfachverfolgungsverbot; kein Freispruch „zweiter Klasse“; § 365 StPO als vorkonstitutionelles Gesetz; dagg.: Schaffung materieller Gerechtigkeit; Schließlich sprachen wir über die notwendige Verteidigung (§ 140 StPO). Es wurde der Fall diskutiert, dass jemand, der in der Vergangenheit wegen Diebstahls verurteilt wurde und erneut wegen Diebstahls angeklagt wird, einen Pflichtverteidiger erhalten soll. Zunächst erkundigte er sich, wo der Diebstahl wahrscheinlich angeklagt würde, und skizzierte kurz den Instanzenzug. Dann entwickelte er den Fall weiter. Gegen den Beschuldigten wird gleichzeitig auch wegen Raubes ermittelt, für den bereits ein anderer Pflichtverteidiger bestellt wurde. Da der Diebstahl nicht nachweisbar ist, fragte er, was die Staatsanwaltschaft tun würde. Wenn Beweismittel für den Raub ausreichen, würde die Staatsanwaltschaft den Diebstahl nach § 154 StPO einstellen. Er fragte, welche Probleme dies für den Anwalt mit sich bringt (der noch nicht zum Pflichtverteidiger bestellt wurde), und ob eine nachträgliche Bestellung möglich wäre. Dies wird unterschiedlich gesehen, da das Recht auf einen Pflichtverteidiger dazu dient, eine effektive Verteidigung zu gewährleisten und nicht primär dazu dient, die pekuniären Interessen des Anwalts durchzusetzen. Schließlich erwähnte er kurz eine neue Richtlinie (PKH-Richtlinie) im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung. Diese war uns leider nicht bekannt. Aus dieser ergäbe sich aber in jüngerer Vergangenheit eine andere Linie der OLGs, nach welcher auch die finanziellen Interessen der Anwälte stärker berücksichtigt werden müssen.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Februar 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.