Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Sachsen vom Mai 2025

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

5,44

Endnote

7,20

Endnote 1. Examen

4,46

Zur Sache:

Prüfungsstoff: Protokollfest

Prüfungsthemen: Polizeirecht Sachsen, Staatsprinzipien

 Paragraphen: §46 StVO, §23 StVO, §113 VwGO, §114 VwGO, §40 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Zum Polizeirecht wollte er wissen, was sich da geändert hat und warum und was neu eingeführt wurde. Das steht eigentlich alles schon in den alten Protokollen. Ihm war besonders wichtig, warum es jetzt getrennt ist und ob das besser ist, was neue Befugnisse des PVD sind, warum die alte Generalklausel dafür nicht ausgereicht hat (Art. 20 III GG, Rechtssicherheit) und was Aufgaben des PVD sind, § 2 PVDG. Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind als unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen. Wie eigentlich immer wollte er Beispiele zur öffentlichen Ordnung von uns hören, da gibt es aggressives Betteln, Zwergen-Weitwurf und FKK in der Innenstadt. Es ging darum, ob insb. die öffentliche Ordnung regional verschieden sein kann (Art. 20 III, 3 I GG) und um den Bestimmtheitsgrundsatz. Er wollte hören, dass eine Norm bei einem Verstoß gegen Art. 20 III GG verfassungswidrig ist. Hier hat er kurze Ausführungen zu Russland derzeit gemacht, bezogen auf die Aushöhlung von Ermächtigungsgrundlagen durch sehr weite, unbestimmte Rechtsbegriffe und das derartiges hier verfassungswidrig wäre. Beim Fall geht es um eine Straßenecke in Dresden, wo insb. abends auf dem Bürgersteig getrunken wird und dann regelmäßig die dort vorbeifahrenden Straßenbahnen angesprungen/blockiert werden und nach seiner Beschreibung Rauschgifte/Körperverletzungen/Randalieren auftreten. Die Polizei will dagegen vorgehen. Wir haben geprüft, ob die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist, inkl. aller Definitionen in § 4 SächsPVDG. Als unbestimmte Rechtsbegriffe sind diese auszulegen. Nach seiner Fallschilderung war sehr deutlich, dass seiner Meinung nach die Polizei einschreiten muss. Wir haben kurz über Platzverweis nach § 18 PVDG gesprochen und warum das nicht so effektiv ist. Dann ging es um Polizeiverordnungen, § 32 PBG. Verordnungen brauchen eine Ermächtigungsgrundlage = Parlamentsgesetz, hier Art. 80 I GG. Es ging kurz um die Zuständigkeit der Stadt Dresden, §§ 34, 1 I PBG. Die Gemeinde ist bei lokalen Problemen wie hier zuständig, § 35 I 1 PBG. Dann ging es darum, dass Polizeirecht dem Innenministerium obliegt und dass sich aus der SächsVerf die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der verschiedenen Ministerien ergibt, hierzu hat er allerdings etwas verkorkst gefragt, was in jeder neuen Legislaturperiode neu ausgehandelt wird. Er hat gefragt, wer bei einer flächendeckenden Störung der öffentlichen Ordnung (sein Beispiel hier war das Verbot von so Drachen mit Kerzen drin) zuständig wäre – die LDS, um nicht 20 inhaltsgleiche Polizei VO erlassen zu müssen. Zuletzt ging es um die konkrete VO für sein „Assi-Eck“, die sich nach unseren Ausführungen auf ein bst. Zeitfenster beziehen sollte, z.B. Fr/Sa nachts und mit einem Ausschankverbot von Alkohol verbunden werden könnte. (Das wurde wohl so in Dresden auch schon diskutiert.) Das war es auch schon. Der Prüfer baut viele Fragen auf allgemeine Staatsprinzipien auf, die solltet ihr unbedingt nochmal wiederholen, insb. das Rechtsstaatsprinzip in seinen ganzen Ausprägungen. Das wird dann aufs Polizeirecht bzw. seinen Fall bezogen. Unbedingt kennen bei diesem Prüfer sollte man Art. 80 I 2 GG, er hat uns alle drei danach ausdrücklich gefragt und „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ als einen „Dreiklang“ bei der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsverordnungen beschrieben. Wir haben konkret auf den Fall bezogen besprochen, dass es bei Polizeiverordnungen um die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht (Inhalt), die Gefahrenabwehr (Zweck) und das Ausmaß aber schwierig werden kann. Der Prüfer hat nett bewertet, wir waren mit den Vornoten alle im 4-Punkte-Bereich und er hat uns allen 6 bzw. 7 Punkte gegeben. Er ist ein erfahrener Prüfer, der euch nichts Böses will. Viel Glück, ihr habt es fast geschafft!!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen vom Mai 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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