Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW Oktober 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Wahlfach: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 39 38 54 69 37
Zivilrecht 8 6 11 14 8
Strafrecht 8 6 11 14 8
Öffentliches Recht 8 6 11 14 8
Endpunkte 71 62 11 14 67
Endnote 7.1 6.2 9.8 12.5 6.7

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Raub, tätige Reue, Gewahrsam, Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel, Urkundendelikte

Paragraphen: §249 StGB, §250 StGB, §242 StGB, §23 StGB, §243 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner,  verfolgt Zwischenthemen,  lässt sich ablenken, Fragestellung klar

 

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer fing mit einem kleinen Fall an. Der A will dem B eine Tasche entreißen. Er hielt der B eine Pistole hin. Plötzlich fällt ein Schuss und die A verstirbt. Aus den Umständen entsprechend verlässt der A den Tatort ohne die Tasche mitzunehmen. Wie hat sich A strafbar gemacht?
Es wurde zunächst gefragt, welche Tatbestände zu prüfen sind. Es wurden die Tatbestände §§ 249, 250 II Nr. 1, 252, 223, 240, 241 StGB genannt. Dabei stellte er vorab die Frage, was mit § 252 StGB sei. Der Prüfling hat dabei korrekt ausgeführt, dass es darauf ankommt, ob die Gewalt nach der Wegnahme erfolgt ist. Dies war im Fall nicht so. Deshalb scheidet § 252 StGB aus.
Dann musste der Prüfling die Definitionen zur Gewalt und Drohung benennen. Bei der Definition der Drohung fragte der Prüfer, wie man den Fall nennt, in dem der Täter eben keinen Einfluss auf das Übel hat. Er wollte auf die Warnung hinaus.
Dann wurde weitergeprüft. Zur „fremden beweglichen Sache“ stellte er die Frage, in wie weit ein Heizkörper eine bewegliche Sache darstelle. Schließlich ist der Heizkörper auch mit dem Gebäude verbunden.
Im Anschluss hieran kamen wir zur Wegnahme und zu dem Gewahrsamsbegriff. Wir stellten fest, dass es nicht zu einer Wegnahme gekommen ist.
Wir prüften schließlich die Versuchsstrafbarkeit des Raubes. Vorweg stellte der Prüfer uns die Frage, welche Strafausschließungsgründe im StGB existieren. Dabei stoßen wir auf die „tätige Reue“ Hier fragte er genauer nach. Es ging hier um ein sehr spezielles Problem, das mit einer Analogie verknüpft war und ich leider nicht mehr ohne weiteres wiedergeben kann.
Bei der Versuchstrafbarkeit wollte er wissen, was zwischen Nichtvollendung und Tatentschluss zu prüfen ist. Er wollte auf den Prüfungspunkt „Strafbarkeit des Versuchs“ hinaus und von uns wissen, wie wir das herausbekommen, ob der Versuch strafbar ist oder nicht. Er wollte zudem wissen, was ein Verbrechen ist und wie es mit der Versuchsstrafbarkeit bei einem Verbrechen steht. Ihr solltet euch hierzu den § 12 I StGB ansehen.
Danach kamen wir auf den Gewahrsamsbegriff zu sprechen. Hier wurde der Prüfer ungeduldig und wirkte sehr genervt, da nicht die richtige Antwort kam. Ihr solltet unbedingt wissen, was eine Wegnahme ist und wie der Gewahrsamsbegriff definiert ist. Laut anderen Protokollen sind gerade der Diebstahl und Raub Delikte, was er gerne abfragt!
Wir kamen auf die Frage der besonderen Absichten im StGB zu sprechen und in welchen Vorschriften diese beispielweise zu prüfen sind. Dabei kamen wir auf die Urkundenfälschung. Hier stellte er eine Frage, wie man die Urkundendelikte noch nennen würde. Dies wusste keiner, was nicht er uns nicht übel nahm. Die richtige Antwort lautete unvollkommene zweiaktige Delikte.

Die Prüfung war dann aber auch schon vorbei.

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