Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Januar 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Januar 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2
Vorpunkte 6,5 6,5
Aktenvortrag 8 8
Zivilrecht 6 5
Strafrecht 7 8
Öffentliches Recht 8 8
Endpunkte 7 7
Endnote 6,65 6,65

Zur Sache:

Prüfungsstoff:aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Ersatzvornnahme unmitterlbare Ausführung, Gefahrenbegriff, Vollstreckungskosten, Anfechtungs-, Verpflichtungsklage, einstweiliger Rechtschutz, Polizeiverordnung

Paragraphen: §3 PolG, §61 PolG, §123 VwGO, §42 VwGO, §44 GemO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte uns zu Beginn folgenden Fall und wollte, dass wir mitschreiben. Hierbei achtete er darauf, dass jeder mitkam (also keine Sorge, auch wenn der Fall etwas länger ausfällt): Geschäftsführer S leitet ein Sanatorium in der Gemeinde G in Baden-Württemberg, in dem vor allem Asthmapatienten eingeliefert sind. In der Nähe des Sanatoriums befindet sich eine große unbebaute Fläche, in der eine seltene Pflanzenart wächst, die mit verunreinigtem Vogelfutter nach Deutschland eingeführt wurde. Die Pflanzenart zeichnet sich dadurch aus, dass sie bei der Blüte zu straken gesundheitlichen Schädigungen und Asthmaanfällen führen kann. Die Fläche gehört einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, die in Berlin ansässig ist. Da die Pflanze kurz vor der Blüte steht macht sich S große Sorgen um seine Patienten und will so schnell wie möglich gegen die Pflanzen vorgehen. Er wendet sich an einen Anwalt. Sie sind der Anwalt. Was würden Sie S raten?
Wir schlugen einen einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO vor, was der Prüfer akzeptierte. Dennoch fragte er, ob es nicht eine andere Möglichkeit gebe. Er wollte hören, dass wir S zunächst raten sollten mit dem Bürgermeister zu sprechen und ihn um den Erlass eines VA bitten könnten. Der Prüfer fragte uns dann, ob wir als Bürgermeister verpflichtet seien einzuschreiten. Wir bejahten es für den Fall dass die Voraussetzungen des §§ 3,1 PolG vorliegen und eine Ermessenreduzierung auf Null gegeben ist. Es folgte eine schulmäßige Prüfung des Anspruchs gem. §§ 3,1 PolG. Im Anschluss fragte der Prüfer uns, wie ein VA im konkreten Fall lauten könnte und forderte einen Kandidaten auf, den VA zu formulieren.
In der Abwandlung stellte der Prüfer fest, dass sich aus dem Grundbuch nicht ergibt wer Eigentümer des Grundstücks ist. Wir prüften sodann die unmittelbare Ausführung gem. § 8 PolG, wobei es der Prüfer darauf ankam, dass wir die Voraussetzungen wussten.
Anschließend fragte er uns, wie man gegen die restlichen Eigentümer der umliegenden Grundstücke vorgehen könnte. Er wollte auf die Polizeiverordnung hinaus. Wir prüften dann die Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung und ein rechtliches Vorgehen gegen sie nach § 47 VwGO. Hier kam es ihm allein auf die Voraussetzungen der Zulässigkeit an.