Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 5,58 5, 5, 5,
Zivilrecht 6 6 7 7
Strafrecht 10 7 9 9
Öffentliches Recht 5 8 6 7
Endpunkte 7 7 7,33 7,67
Endnote 6,00 6, 6, 6,

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Staatsorgan, Kopftuchverbot, Religionsfreiheit, Verpflichtungsklage

Paragraphen: §4 GG, §42 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Wir waren nur 4 Prüflinge und einen Aktenvortrag mussten wir auch nicht machen.

Es waren 3 Themenkomplexe.

Der erste war Staatsorgan. Zuerst wollte er wissen, was ein Staat ist. Zu Hilfestellung im Vergleich zur EU. Es fielen Begriffe wie Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt, Souveränität, Wesentlichkeitsgarantie Art. 79 III GG, Hoheitsrechte.

Dann kamen wir zum 2. Komplex, der irgendwie mit dem dritten zusammen fiel.

Fall: L ist Muslimin und hat ihr Referendariat als Lehrerin erfolgreich abgeschlossen. Während diesem hatte sie statt eines Kopftuchs immer eine rosa Baskenmütze und einen Rolli an. Nun wird sie jedoch wegen diesem Kopftuchersatz und dem darin gesehenen Verstoß gegen § 38 II SchG (BW) nicht zur Beamtin ernannt.

Was kann sie tun?

Wir sollten dann eine grobe Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung einer Verpflichtungsklage durchführen.

Begründetheit § 113 V 1 VwGO.

Dann sollten wir annehmen, dass die Klage unbegründet ist und ob § 38 SchG dann mit höherrangigem Recht kollidiert.

Die Kollision ist mit Art. 4 GG gegeben. Bei einer Verfassungsbeschwerde der L müsste dann im Wege der praktischen Konkordanz die negative Glaubensfreiheit der Schüler mit der der L abgewogen werden.

Zuletzt wollte er noch was zur Bestimmtheit von § 38 II SchG hören. Zu den unbestimmten Rechtsbegriffen, ob diese zulässig sind.

Insgesamt eine sehr komplizierte verwirrende Prüfung da uns Prüflingen nicht immer genau klar war was der Prüfer von uns wollte. Ob er wusste, was er will, war uns aber auch nicht klar.

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