Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom April 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im April 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2
Vorpunkte 5 6
Aktenvortrag 11 8
Zivilrecht 11 11
Strafrecht 6 8
Öffentliches Recht 8 8
Endpunkte 9 5
Endnote 5 5

Zur Sache:

Prüfungsthemen: BGH Entscheidung Judensau Relief

Paragraphen: §1004 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin schilderte uns den BGH-Fall über das „Judensau-Relief“ an der Stadtkirche in Wittenberg. Die Stadtkirche steht im Eigentum der Stadtkirchengemeinde. Dort befindet sich das sog. „Judensau-Relief“ in mehreren Metern Höhe in die Kirchenmauer eingelassen aus Sandstein.
Mehrere Meter darunter am Fuß der Stadtkirche befindet sich ein Mahnmal, welches die Geschichte des Reliefs erläutert.
Der J aus Bonn befindet sich in Wittenberg, möchte gegen das Relief vorgehen und kommt zum Rechtsanwalt.
Die Stadt bringt vor, das Relief diene der Erinnerungskultur und sie werde das Relief daher auch nicht beseitigen.
Nun sollten wir aus Sicht des Rechtsanwaltes mögliche Ansprüche prüfen.
Wir prüften dort Ansprüche aus § 1004 I BGB i.V.m. § 823 I und aus § 823 II BGB i.V.m. § 185 StGB.
Wir hielten uns eigentlich die ganze Prüfungsdauer mit der Frage auf, ob eine Beleidigung (insbesondere Kollektivbeleidigung) durch das Relief angenommen werden kann.
Wir sollten dabei in beide Richtungen argumentieren.
Wir sprachen an, dass man nicht nur losgelöst das Relief betrachten dürfe, sondern auch das Mahnmal am Fuße der Kirche als Erläuterung betrachten muss.
Auch wenn das Relief aus dem 13. Jhd. stammt, so dient es dennoch religiöser Aufklärung und war daher im Ergebnis nicht zu entfernen.
Am Ende sprachen wir noch kurz die Zuständigkeit des LG an nach §§ 23, 71 GVG und die Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV bzgl. der Partei- und Prozessfähigkeit der Kirchengemeinde.
Zum Schluss wollte sie noch wissen, wie man gegen das Urteil vorgehen könnte und daher sprachen wir zunächst Berufung und Sprungrevision an, sowie die Revision gegen das OLG Berufungsurteil, insbesondere die Zuständigkeiten und die Voraussetzung der Zulassung der Revision.
Dann war die Zeit um!
Wichtig:
aktuelle BGH-Entscheidungen
Überblick über Rechtsmittel
Anzahl der BGH-Anwälte (aktuell 42 St.) o.ä. Grundwissen hierzu.