Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Januar 2023

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

5,11

Gesamtnote 1. Examen

7,02

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Baugenehmigung -Grundfragen Baurecht

Paragraphen: §30 BauGB, §42 VwGO, §34 BauGB

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer startete mit einem Fall. Und direkt nach zwei Sätzen war mir bewusst, dass sich das Lesen der Protokolle ausgezahlt hat, denn es war mehr oder weniger genau einer seiner „Lieblingsfälle“. Dieses Mal kam wieder der Architekt mit seinem Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich dran. Hier nochmal kurz die Struktur: Der Architekt A ist Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Großen Kreisstadt Konstanz. Er möchte nun ein Gebäude errichten, das 3-geschossig sein soll. In der unmittelbaren Umgebung sind die Häuser alle 2-geschossig. A beantragt nun eine Baugenehmigung für sein Vorhaben und erhält, oh Wunder, eine Absage. Gefragt war nun erst einmal, was der A hiergegen tun kann und ob die Absage rechtmäßig war. So weit, so klassisch und bekannt aus den vorigen Protokollen. Zunächst stellten wir fest, dass dem A die Möglichkeit des Verpflichtungswiderspruchs sowie der Verpflichtungsklage gegeben ist, wobei diese nicht parallel nebeneinanderstehen; vielmehr ist der Widerspruch Sachurteilsvoraussetzungen für eine spätere Klage. Auf die Zulässigkeit dieser Klage kam es dem Prüfer in unserer Prüfung nun nicht an (es hätten aber auch keine Probleme bestanden). Er kam direkt auf die Frage nach der Begründetheit zu sprechen, und wollte einen sauberen Obersatz hören. Hierbei fand er es besonders gut, wenn man den 113 VwGO richtig subsumieren konnte und auch die Unterschiede für die AK sowie VK in den Absätzen 1 und 5 aufzeigen konnte. Dann fragte er nach der Natur einer Baugenehmigung (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) und ob es sich hierbei um eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung handelt (gebundene. Die Behörde „hat“ zu erteilen). Er fragte, auf was der Anspruch des A denn gerichtet wäre, wenn es sich bei der Baugenehmigung um eine Ermessensentscheidung handelte (Antwort: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung). Diese Zusatzfragen streut er ja sehr gerne mal ein, um den Schwierigkeitsgrad der Prüfung anzupassen. Hier lohnt es sich sehr, die Fragen aus den alten Protokollen zu sammeln und sich selbst zu beantworten. So kann man sich bestimmt auf 70-80% der möglichen Fragen vorbereiten und sich große mentale Sicherheit verschaffen. Zurück zum Fall stellten wir fest, dass kein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB vorlag und sich die Zulässigkeit des Vorhabens also nach den Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) richtet. Nun musste das Vorhaben definiert werden und eine Abgrenzung zwischen der Legaldefinition aus § 2 LBO und der des BauGB vorgenommen werden. Die Genehmigungspflichtige wurde schnell bejaht. Innerhalb der Genehmigungsfähigkeit war dem Prüfer wichtig, dass wir erkennen, dass die Baurechtsbehörde nicht „Alle“ entgegenstehenden öffentlichen Vorschriften prüft, sondern nur solche, die Auswirkungen auf den Bauantrag haben. Ansonsten fand nun eine Prüfung des § 34 BauGB statt, die An sich keine großen Probleme aufwarf. Zunächst stellten wir fest, dass Absatz 2 hier nicht einschlägig ist, da die BauNVO nur die Art der baulichen Nutzung regelt (also WAS gebaut werden darf), die Geschossanzahl aber eine Frage des Maßes der baulichen Nutzung darstellt (also WIE gebaut werden darf). Dann wurde § 34 I BauGB geprüft und es wurde auf den Begriff des „Einfügens“ eingegangen. Dieses konnte wegen der geringeren Geschossanzahl der angrenzenden Gebäude ebenfalls abgelehnt werden. Am Schluss frage der Prüfer noch nach den Möglichkeiten der Befreiung und den Ausnahmen gem. § 31 BauGB. Dann war die Prüfung auch schon zu Ende.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Januar 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.