Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Juli 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

5,50

Endnote

5,84

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Polizeirecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Europarecht

Paragraphen:  §40 VwGO, §113 VwGO, §3 PolG, §8 PolG, §1 VersG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen. Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung mit der Schilderung eines Falles, der primär Problemfragen aus dem Verwaltungsprozess- sowie dem Polizeirecht zum Gegenstand hatte: Eine Gruppe junger, religiös motivierter Menschen kam in Tübingen zusammen, um im Rahmen einer von dieser organisierten Veranstaltung für den Erhalt ungeborenen Lebens und gegen Abtreibung einzutreten. Gleichsam trat eine zweite Gruppe von Personen zusammen, die eine entsprechende Gegendemonstration veranstalteten und sich vor diesem Hintergrund für die körperliche Selbstbestimmtheit der Frau einsetzte. Im Zuge dessen blockierte die genannte zweite Gruppe den Zugang sowie das Fortkommen der Ersten. Der zuständige Polizeivollzugsdienst nahm daraufhin den E, der der blockierenden Gruppe angehörte und in entsprechender Weise auffällig geworden war, in Gewahrsam. E möchte sich nun gegen diese Maßnahme der Polizei wehren. Wir prüften zuerst die Zulässigkeit einer entsprechenden Klage und hier zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und gingen dabei insbesondere auf die neue Rechtsprechung des BVerwG zur bisher so bezeichneten „doppelten Verfassungsunmittelbarkeit“ ein. Danach diskutierten wir die Frage, ob ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S.1 LVwVfG vorliegt und bestimmten nach Bejahung dessen aufgrund der Erledigung des VA die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO analog) als statthafte Klageart. Hieran schlossen sich die klassischen prozessualen Probleme (Widerspruch nötig? Einhaltung der Frist des § 74 VwGO nötig?) an. In der Begründetheit fragte der Prüfer nach einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamnahme des E durch den Polizeivollzugsdienst. Problem war hierbei, ob das VersG oder das PolG einschlägig sei und somit die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts. Wir nannten entsprechende Ausnahmen von diesem Grundsatz und diskutierten auf mehrfache Nachfrage vom Prüfer den Tatbestand des § 1 I VersG. Er wollte, dass wir den Schutzbereich des Art. 8 I GG skizzieren und Argumente für und gegen die „Friedlichkeit“ der Versammlung hören. Sodann lehnten wir die Anwendbarkeit des VersG ab und wandten uns den EMGL des PolG zu. In Rede standen vor allem § 8 I sowie § 33 I PolG. In der materiellen Rechtmäßigkeit prüften wir schließlich (aus mir nicht verständlichen Gründen) den Tatbestand des § 8 I PolG, den des § 33 I PolG sowie der polizeilichen Generalklausel der §§ 3, 1 PolG sowie die Verhältnismäßigkeit. Der Prüfer bezeichnete an dieser Stelle den Fakt, dass die zweite Gruppe die erste blockierte als „das Hauptproblem“ des Falles. Ab hier wurde die Prüfung sehr undurchsichtig und es wurde immer wieder von Seiten des Prüfers vom Fall abgewichen. So fragte er, wie der Fall abgewandelt werden müsste, um ein Vorgehen des E auf Grundlage der europäischen Grundfreiheiten und Grundrechte als denkbar erscheinen zu lassen. Insbesondere wollte er wissen, wie es sich verhalten würde, wenn der E EU-Ausländer wäre und sich auf europäische Grundrechte berufen würde. Dabei sollten wir Art. 51 GrChr nennen. Hier fragte er auch konkret nach, ob der EuGH diese Norm weit oder eher eng auslegt (Antwort: sehr extensive Auslegung). Insgesamt handelte es sich um einen eher einfachen und fairen Fall. Allerdings waren wir von diesem sehr überrascht, da wir uns alle aufgrund vorher durchgearbeiteter Protokolle, ausschließlich auf Staatsrecht vorbereitet hatten. Dieses Vorgehen kann ich daher nicht empfehlen.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Juli 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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