Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Juni 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Baden-Württemberg im Juni 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 4,50 4,25 4,50
Aktenvortrag 4,50 4,25 4,50
Zivilrecht 8 7 10
Strafrecht 6 6 6
Öffentliches Recht 5 6 5
Endpunkte 6,33 6,33 7
Endnote 5,04 4,97 5,10

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Hausverbot, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Privatautonomie

Paragraphen: §1004 BGB, §328 BGB, §903 BGB, §119 BGB, §313 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat uns den folgenden Fall geschildert: Die Frau von A hat für beide ein Zimmer im Hotel von D gebucht. Kurze Zeit später hat D die Buchung storniert und ein Hausverbot für A erteilt, da A Vorsitzender der AfD in der Region war.
Erstmal wurden §§ 1004, 903 usw. angesprochen und allgemein über die Bedeutung der Eigentümerstellung des D gesprochen. Schnell sind wir aber zu der Buchung der Frau von A gekommen, wobei erstmal diskutiert wurde um was für einen Vertrag es sich überhaupt handelt. Dann wurde eine Stellvertretung kurz besprochen und dann der Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB. Dann wurde auch der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwähnt, seine Herleitung sowie Voraussetzungen ausführlich diskutiert und am Ende den Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter erklärt.
Der Prüfer hat gefragt, wie D sich sonst vom Vertrag loslösen kann. Neben der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB wurde auch die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB angesprochen. Die eine Kandidatin hatte verstanden, dass die Stornierung der Buchung aufgrund von Corona erfolgt ist und hat § 313 BGB angesprochen. Ohne dass der der Prüfer Bescheid gegeben hat, ob das dem diktierten Sachverhalt entspricht, hat er weitere Fragen zu § 313 BGB gestellt und gehört was die Kandidatin zu sagen hat.
Der Prüfer hat dann den Fall so abgewandelt, dass M, ein Stammkunde des D, öfters unterschiedliche Tickets und Angebote von D kriegt. Wenn M von einem dieser Karten Gebrauch machen wollte, hieß es, dass er ein Hausverbot hat. Erstmal wurde kurz auf § 808 BGB eingegangen, um die Rechtsnatur der Karten zu klären. Dann wurde allgemein über die Privatautonomie diskutiert, über Kontrahierungszwang usw.