Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte einen Fall: Der M hat ein Geschäftsmodell in der digitalen Welt. Dafür braucht er Räume, um vor allem seine Server unterzustellen. M schließt mit V einen Mietvertrag (2000 € pro Monat). V verlangt Sicherheiten. Der B, welcher der Vater von M ist, gibt für diesen Anlass eine Bürgschaftserklärung ab. Im Jahr 2025 fällt die Kühlung für die Server aus, wodurch die Server beeinträchtigt wurden und Kunden Datenverluste erlitten. Dadurch gerät M in Schwierigkeiten, sodass er ab Januar 2026 die Miete nicht mehr bezahlen kann. V wird zudem von B kontaktiert, welcher ihm mitteilt, dass er sich von der Bürgschaft lösen möchte. Darauf reagiert V selbst mit einer Kündigung. Schließlich zahlt M weder die Miete noch räumt er die Wohnung. V führt erfolglose Gespräche mit M und B. Wir sollen den V nun beraten. K1 fing an, indem er auf vertragliche Ansprüche abstellte, ggf. § 553 II oder § 546. Der Prüfer stellte klar, dass es V nur um das Geld geht, und fragte K1, was V prozessual nun machen müsste. Daraufhin erläuterte K1 die sachliche Zuständigkeit (§§ 1 ZPO, 23, 71 GVG). Dabei wurden die ausschließlichen Zuständigkeiten und die Gesetzesänderung angesprochen. Wir landeten beim LG. K2 erörterte dann die örtliche Zuständigkeit (insb. § 29a ZPO). An diesem Punkt schmückte der Prüfer den SV entsprechend aus. K3 wurde nach weiteren örtlichen Zuständigkeiten gefragt und sprach § 29 ZPO an. Dabei wurden in diesem Rahmen §§ 269 I, 270 I, IV BGB (Geldschuld als qualifizierte Schickschuld) diskutiert. Der Prüfer fragte insbesondere, ob § 29 ZPO den Leistungs- oder Erfüllungsort meint. Diese Frage wurde auch an K4 weitergegeben. Zudem wurde diskutiert, ob die Klage nun gegen B oder M zu richten sei. Mangels Erfolgsaussichten gegenüber M war der richtige Klagegegner B. Anschließend wurde der Bürgschaftsvertrag geprüft (§ 765). Dabei wurde auf eine mögliche Anfechtung nach §§ 142 I, 119 II eingegangen. Diese wurde aufgrund von Sinn und Zweck der Bürgschaft abgelehnt. Der nächste Kandidat prüfte § 138 aufgrund der familiären Verhältnisse zwischen B und M. Dabei wollte der Prüfer nicht nur das Wort „auffälliges Missverhältnis“, sondern „krasses Missverhältnis“ hören. An diesem Punkt geriet die Prüfung etwas ins Stocken. Wir sprachen vieles an und verwarfen es wieder (z. B. §§ 312 ff.). Schließlich kamen wir auf eine Kündigung der Bürgschaft (= Dauerschuldverhältnis) zu sprechen. Dabei wurde § 314 BGB geprüft und – wie bei der Anfechtung – abgelehnt. Als Letztes sollten wir berücksichtigen, ob die ausgesprochene Kündigung gegenüber M an diesem Ergebnis etwas ändert. Dies wurde – unter Ausführungen zur Bedeutung einer Mietsicherheit für den Vermieter bis nach dem Auszug – verneint. Dann war die Prüfung vorbei. An dieser Stelle durften wir Prüflinge entscheiden, ob wir eine Pause benötigen. Insgesamt eine faire Prüfung.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg von Juni 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

