Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Februar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Vertretungsrecht der Bürgermeisters in Bayern, Ausmärkische Gebiete

Paragraphen:  §47 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte zunächst einen kleinen Fall. Als Aufhänger benutzte er einen Artikel in der Zeitung, den er vor kurzem entdeckt hatte. Dieser besagte, dass das Jugendamt der Stadt München anscheinend im letzten Jahr mit privaten Hilfsorganisationen Verträge geschlossen hätte, um Ihnen gewisse Aufgaben mit minderjährigen Flüchtlingen zu übertragen. Die Zeitung hätte geschrieben, dass diese unter Umständen unwirksam seien.
Zunächst sollte erörtert werden, inwieweit Gemeinden überhaupt Verträge schließen könnten und was die dogmatischen und normativen Grundlagen seien.
Dann wurde Verbands- und Organkompetenz diskutiert und festgestellt, dass das Jugendamt dem Bürgermeister unterstellt sei, sodass eine Abgrenzung zwischen 29 GO und 37 GO nötig wurde. Dabei wurden einzelne Abschnitte des 37 GO genauer beleuchtet.
Schließlich wollte der Prüfer auf die aktuelle Problematik des 38 I GO hinaus und wie diese Vorschrift genau zu verstehen sei.
Im Anschluss ging er in einem neuen Fall um gemeindefreie Gebiete. Dabei wollte ein Bürgermeister ein solches in seine Gemeinde integrieren. Es wurde erörtert, wie dies nach BV und GO möglich sei und welche rechtlichen Wege und Hürden bestünden. Dabei wurde im Anschluss auch auf mögliche Fragen des Rechtsschutzes eingegangen, wobei 98 S.4 BV, 47 VwGO, 43 VwGO bei diesem Punkt diskutiert wurden. Dabei wurde auch das Zulässigkeitsschema des Normenkontollantrags genauer beleuchtet und auf die Normenerlassklage eingegangen.

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