Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Februar 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Februar 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,75
Zivilrecht 10 7 15 12
Strafrecht 11 7 16 13
Öffentliches Recht 8 8 17 11
Endpunkte 9,66 7,33 16,00 12
Endnote 8,22 6,07 12,49 11,12

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfestaktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Baurecht (Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht), im Zusammenhang damit Kommunalrecht und Prozessrecht

Paragraphen: §10 BauGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer diktierte zunächst einen Fall, an dem sich die gesamte Prüfung orientierte, der teilweise aber auch abgewandelt wurde. Ansonsten ging es kreuz und quer durch BayBO und BauGB. Seine „Standardfragen“ kamen vor, wurden aber gebündelt einem Kandidaten gestellt, sodass der Rest von uns da nicht punkten konnte.
Dennoch kurz zusammengefasst, was man auf jeden Fall wissen sollte, denn wenn man dazu gefragt wird bekommt man viele Extrapunkte:
– Namen (und ggf. Parteizugehörigkeit) des Münchner Bürgermeisters und des Bezirkstagspräsidenten von Oberbayern
– Verhältnis BVwVfG und BayVwVfG (siehe andere Protokolle, u.a. auch, welche Normen anders sind, z.B. Art. 3a BayVwVfG)
– Vertiefte Kenntnisse der Kommunalaufsicht und der kommunalen Strukturen (auch wenn es bei uns nicht explizit gefragt wurde)
– gute Kenntnisse zur Beschlussfassung im Gemeinde-/Landrat und Bezirkstag

Nun zum Fall:
Sie erben ein Grundstück in München, auf dem ein 70 Jahre alter Bungalow steht. Ihr Freund ist fertig mit seinem Architekturstudium und schlägt vor, den Bungalow abzureißen und auf dem Grundstück einen „Dreispänner“ zu errichten (ist ein Reihenhaus, das 2 Etagen hat und 6 Wohnungen fasst).
Die Frage: Wie kann ich den Plan realisieren?
Hier wurden Genehmigungsfähigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit angesprochen. Das Verfahren ist Verfahrensfrei nach Art. 59 BayBO. Fraglich war dann, ob es einen B-Plan gibt. Der Prüfer fragte dann, wie man herausfinden könne, ob es einen Plan gibt (z.B. Internetseite der Stadt).
Sodann erweiterte der Prüfer den Fall, dass es einen B-Plan gebe, der Abstandsflächen von 15 m an jeder Seite vorsehe, max. 1 Vollgeschoss und max. 2 Wohneinheiten (WE) vorsehe.
Hier werden diese Angaben überschritten, was kann ich als Bauherr tun?
Wir kamen dann auf Art. 63 II BayBO und darüber in § 31 BauGB. Diese wurden dann systematisch durchgeprüft. Im Rahmen von § 31 II BauGB ging es dann u.a. darum, wie man herausfinden könne, was die „Grundzüge der Planung“ seien (Nachbarschutz, Zusammenhang mit umliegender Bebauung, Art. 54 III GO, nunmehr auch § 10a BauGB).
Prüfer: In Unserem B-Plan steht drin: Gartenstadt (durchgrünt, ruhige und gehobene Wohngegend)
Es sollte nunmehr diskutiert werden, ob dies noch der aktuelle Wille der Gemeinde sei, was wohl zutrifft.
Zwischendurch wurde es etwas verwirrend, deshalb kann ich nicht mehr alles wiedergeben.
Jedenfalls ging es auch darum, wie der Nachbar gegen die Genehmigung vorgehen kann. Da wollte er zunächst Art. 66 BayBO näher erörtert haben und wissen, wie der Nachbar Einsicht in die Genehmigung erhalten kann. Im Ergebnis ging es ihm darum festzustellen, dass der Nachbar Beteiligter i.S.d. Art. 13 BayVwVfG ist (steht in Art. 66 BayBO) und Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG verlangen kann.
Später ging es dann darum, dass der Nachbar auch den B-Plan angreifen könne und eine Kommilitonin sollte sodann Art. 47 BayVwVfG durchprüfen.
Dadurch, dass der Prüfer einige Prüflinge sehr lange hat reden lassen, auch zu Punkten, die nicht direkt zur Frage gehörten, war es teilweise schwer, den Überblick zu behalten. Auch konnte man Glück oder Pech mit den Fragen haben. Bekam man eine sehr offene „Was machen Sie jetzt?“-Frage, war es teilweise schwer, herauszufinden, was er wirklich hören wollte.
Seine Notengebung war weitgehend fair, auch wenn sie nicht unbedingt an der Schwierigkeit der Fragen bemessen war.
Insgesamt ist der Prüfer aber sehr freundlich und hilft euch auch zwischendurch. Er macht sich zu jedem Prüfling auch während der anderen Prüfungen Notizen.
Tipp: Lernt auf jeden Fall die Standardfragen zum Kommunalrecht und Polizeirecht, die der Prüfer immer fragt (siehe auch die anderen Protokolle), da kann man Punkte sammeln. Wiederholt kommunale Entscheidungsfindung, Aufsicht und die Klagearten (auch einstweiligen Rechtsschutz). Wenn ihr eine sehr weite Frage bekommt denkt auch an das was vorher besprochen wurde, so wollte er z.B. einmal hören, man könne auch gegen die Baugenehmigung vorgehen, indem man den B-Plan angreift. Wenn ihr etwas wisst, sagt so viel wie möglich und holt auch gerne etwas aus, dann kriegt ihr schon mal viel Redezeit und später nur noch kleinere Fragen.