Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Februar 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8,38

Endnote

9,00

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Versammlungsrecht, Grundfreiheiten

Paragraphen:  §15 VersG, §80 VwGO

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer knüpfte an die vorherige Strafrechtsprüfung und stellte die Frage, nach der Rechtsnatur der EMRK und welcher Bedeutung ihr im innerstaatlichen Recht zukommt. Es handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag gem. Art 59 I GG, welchem grundsätzlich der Rang eines einfachen Bundesrechts zukommt (Art. 59 II GG). Die EMRK kommt aber insofern eine besondere Bedeutung zu, als dass sie bei der Auslegung des Grundgesetzes, insbesondere bei der Auslegung der Grundrechte, zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist bei diesem Prüfer sehr beliebt. Anschließend fragte noch, wo im Grundgesetz sich Regelungen mit Bezug zum Völkerrecht finden (Art. 59, 25, 23 GG). Danach schilderte er uns den Fall. Der Sachverhalt lautete in etwa so: Es soll eine Versammlung gegen Schwangerschaftsabbrüche in der Nähe des Eingangs einer Klinik, die Schwangerschaftsabbrüche betreibt, abgehalten werden. Diese ist auch ordnungsgemäß angezeigt worden. Die zuständige Behörde erließ jedoch die Beschränkung, dass 100 m Abstand zum Eingang des Krankenhauses eingehalten werden müssen, da dies der § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgäbe. Gegen die Beschränkung wird nun geklagt. Hier waren die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 80 V 1 Alt. 1 zu prüfen. Abschließend stellte der Prüfer noch die Frage, was wäre wenn der Träger des Krankenhauses ein österreichisches Unternehmen wäre und welche europarechtliche Rechtsposition zu dessen Schutz eingreifen könnte. Er wollte auf die Grundfreiheiten, insbesondere die Dienstleitungsfreiheit (Art. 59 AEUV) hinaus. Zu dieser stellte er dann vor allem allgemeine Fragen. Vor allem wollte wissen, in welchen drei Ausprägungen es diese gibt (aktive, passive und die Korrespondenzdienstleistung). Dann fragte er noch, unter welchen Voraussetzungen diese einschränkbar ist (geschriebene Rechtfertigungsgründe aus Art 62, 56 AEUV und Ungeschriebene (zwingende Gründe des Allgemeinwohls – Cassis-Dijon).

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Februar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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