Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,41
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 9
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 10
Endpunkte 10,33
Endnote 7,14

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Schenkung, Formvorschrift § 311 b BGB, Eigentumsübertragung, §§ 873, 925 BGB, Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Vormerkung

Paragraphen: §516 BGB, §311b BGB, §873 BGB, §925 BGB, §1090 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat hauptsächlich Immobiliarsachenrecht geprüft – verbunden damit war in unserem Fall jedoch auch die Schenkung und gewisse Formvorschriften.

Der Einstiegsfall lautete folgendermaßen: Tante Marie, alleistehend und keine Kinder, möchte ihrem Neffen Klaus das Haus übertragen. Sie möchte jedoch in dem Haus wohnen bleibe, solange sie lebt.

Insofern wollte er erst einmal hören, was für ein derartiges Rechtsgeschäft alles notwendig ist – sprich schuldrechtliche Ebene – Schenkung -> da die Tante dem Neffen das Haus unentgeltlich überlassen wollte – und auf dinglicher Ebene die Eigentumsübertragung + beschränkt persönliche Dienstbarkeit.

Im Bezug auf den schuldrechtlichen Vertrag wollte er wissen, ob dieser der Formvorschrift des § 311 b I BGB bedarf – wohl (+), da sich die Tante ja zur Eigentumsübertragung verpflichtet. Zudem wollte er wissen, wie es sich verhält, wenn die Tante eine Vollmacht ausstellt und einen anderen mit der Durchführung des Rechtsgeschäftes beauftragt -> Vollmacht bedarf grundsätzlich nicht der Form des Rechtsgeschäftes, § 167 II BGB, dies gilt jedoch nicht bei einer unwiderruflich erteilten Vollmacht oder bei einer faktischen Bindungswirklich; Hier: Faktische Bindungswirkung, Warnfunktion des § 311 b I BGB soll nicht unterlaufen werden, daher Formerfordernis (+)

Als wir beim Thema Formerfordernisse waren, wollte der Prüfer zudem auch wissen, wo denn die notarielle Beurkundung geregelt sei -> Beurkundungsgesetz.

Auf der schuldrechtlichen Ebene ging es dann noch kurz um die Voraussetzungen der Schenkung, den Heilungsvorschriften und der Frage, wie denn eine Schenkung heißt, die sofort bewirkt wird -> sog. Handschenkung. Hier zudem noch die Frage, wann die Leistung bewirkt sei i.S.d. § 518 II BGB -> wenn der Schenkende alles Erforderliche für die Schenkung veranlasst hat.

Nun ging es auf die dingliche Seite über.

Hier wollte der Prüfer zunächst die Voraussetzungen für eine wirksame Eigentumsübertragung i.S.d. §§ 873, 925 BGB hören. Im Bezug auf die Auflassung i.S.d. § 925 BGB wollte er wissen, was unter „gleichzeitiger Anwesenheit“ zu verstehen ist; also ob eine Stellvertretung oder Botenschaft möglich ist. Stellvertretung (+) -> wg. § 164 III BGB; Bote (-), da die Erklärung des Vertretenen schon im vornherein abgegeben wird und der Bote nur eine fremde WE übermittelt.

Im nächsten Schritt wollte der Prüfer wissen, wie sich der Klaus absichern könnte, damit die Tante das Grundstück nicht doch noch an einen Dritten veräußert -> Vormerkung i.S.d. § 883 I BGB. Zudem fragte er, warum die Beteiligten davon absehen könnten, eine Vormerkung zu bestellen -> aus finanziellen Gründen, v.a. Steuern.

Schlussendlich ging es noch um die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten; es sollte die richtige Dienstbarkeit für das Wohnungsrecht gefunden werden -> Hier: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit i.S.d. § 1090 i.V.m. § 1093 BGB. Der Prüfer wollte hier kurz die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung hören.

Auch wenn die Prüfung teilweise etwas schleppend verlief, war das Ergebnis am Schluss doch sehr zufriedenstellend und fair. Der Prüfer wollte meist die richtigen Stichpunkte hören. Auch wenn seine Fragestellungen nicht immer eindeutig waren; konnten wir Prüflinge bei Unklarheiten doch nochmal nachfragen, so dass er daraufhin nochmal zu verstehen gab, auf was er hinaus wollte.

Ich braucht euch also wirklich keine großen Gedanken zu machen – das Wichtigste ist, dass ihr euer juristisches Handwerkszeug beherrscht und versucht, eine sinnvolle Lösung zu finden. Auch wenn der Prüfer öfter mal eine eher praxisorientierte Frage gestellt hat, wie z. B. die Kosten der Vormerkung, hat er es meiner Meinung nach nicht streng bewertet, wenn wir diese Frage nicht eindeutig beantworten konnten.

Insofern wünsche ich euch viel Glück für die anstehende Prüfung.

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