Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,5
Zivilrecht 8
Strafrecht 8
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 6,7
Endnote 6,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: nachbarschützende Normen, 78 VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung

Paragraphen:  §30 BauGB, §4 BauNVO, §15 BauNVO, §14 BauNVO, §42 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer fing mit folgendem Fall an:

Der X wohnt neben einem Seniorenheim des Y. Der Y hatte hier ein Glockenspiel installiert was gegen die Immission Richtlinien verstieß. Der X beantragte eine Nutzungsuntersagung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Diese lehnte aber ab. Der X erhob daraufhin Klage Es wurde zunächst auf den Verwaltungsrechtsweg eingegangen und die Feststellung einer öffentlich – rechtlichen Streitigkeit bestimmt – Verwaltungsrechtliches Handeln? Modifizierte Subjektstheorie? Aufdrängende Sonderzuweisung? usw.

Dann wurde die statthafte Klageart bestimmt: Verpflichtungsklage In der Klagebefugnis wurde die Definition verlangt und es wurde nach der nachbarschützenden Norm gesucht – hier konnte es sowohl § 4 BauNVO als auch § 15 BauNVO sein

Es wurden die weiteren Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage besprochen. Dabei kam es gerade darauf an, warum der Beklagte eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist und was der Unterschied zur ZPO ist.

Innerhalb der Begründetheit ging es dann um die bauordnungsrechtlichen Verfügungen und ihre Voraussetzungen (Abbruchverfügung / Stilllegungsverfügung / Nutzungsuntersagung)

Die formelle Illegalität war hier ohne weiteres gegeben, da nach dem Sachverhalt das Glockenspiel einer Baugenehmigung bedurfte und diese hier aber nicht vorlag.

Innerhalb der materiellen Illegalität wurde dann auf die BauNVO abgestellt. Jedoch konnte hier die Gebietserhaltungsanspruch nicht angenommen werden, da das Glockenspiel zu keiner der genannten Regelbebauungen oder Ausnahmebebauungen gepasst hatte.

Viel Erfolg

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