Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Oktober 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Oktober 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 9
Zivilrecht 9
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 9
Endpunkte 9
Endnote 9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Werbung, BRAO,BORA, GG, RVG

Paragraphen: §5 GG, §42 VwGO, §13 RVG, §15a RVG, §2 RVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner , Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Abgebildet war folgende Anwaltswerbung: links ein weiblicher Körper in Unterwäsche, rechts ein nackter männlicher Oberköper. In der Mitte waren der Name eines US-Amerikanischen Anwalts (FGALAWFIRM.COM) mitsamt der Kanzleianschrift und der Kanzleitelefonnummer abgedruckt. Mittig folgender Slogan „Life’s short. Get a divorce.“
Darunter in folgender Text, den der Prüfer gleich zu Beginn der Prüfung zusätzlich auch schilderte.
„Der Münchener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht R ist im Internet auf die obige Werbeanzeige einer US-amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei gestoßen und ist davon begeistert. Er lässt dieses Motiv mit seinen eigenen Kanzleiangaben und seiner Telefonnummer sowie dem ins Deutsche übersetzten Slogan „Das Leben ist kurz – lassen Sie sich scheiden!“ auf Kaffeetassen drucken, die er als Werbegeschenke an potentielle Mandaten verteilt.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München ist der Auffassung, dass diese Werbung berufsrechtswidrig ist. Er erteilt Rechtsanwalt R deswegen eine Rüge (74, 74 a BRAO) und erlässt eine „Untersagungsverfügung“, mit der R unter (42 I Alt. 2 VwGO) Zwangsgeldandrohung untersagt wird, diese Tassen weiter zu verteilen.
Der Prüfer stieg mit folgender Frage in die Prüfung ein:
Wie kann der Rechtsanwalt sich hiergegen wehren? Bitte suchen sie eine Maßnahme aus. Der Prüfling entschied sich für die Rufe. Nachdem thematisiert wurde, dass es sich um eine Rüge i.S.v. § 74 BRAO handelt und gegen diese der Einspruch statthaft ist, wurde noch auf § 74 a BRAO und das anwaltsgerichtliche Verfahren eingegangen.
Im Anschluss sollte ein anderer Prüfling die rechtlichen Möglichkeiten gegen die Unterlassungsverfügung erörtern (Anfechtungsklage i.S.v. § 42 I VwGO wegen der Verweisung in die VwGO). Es sollte der Instanzenzug erläutert werden.
Ein weiterer Prüfling wurde nach der Stellung der RAK gefragt und wie viele RAK in Bayern existieren und vor allem wo.
Daraufhin folgte die Frage, wo Werbung im Berufsrecht verankert sei.
§ 43 b BRAO, 6 ff. BORA wurden kurz dargestellt und es sollte sodann die Verfassungsmäßigkeit von § 43 c BRAO insbesondere in Hinblick auf Art. 12 I GG erörtert werden –> Legitimer Zweck (Ansehen der Anwaltschaft, Integrität, Unabhängiges Organ der Rechtspflege) Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit (dieses Ziel im Verhältnis z Eingriff in Rechtsposition des Rechtsanwalts). Klassische Grundrechtsprüfung mit Definition und Subsumtion sowie Argumentation. Im Ergebnis ist § 43 c BRAO natürlich verfassungsgemäß.
Zudem wurde gefragt gegen welche Normen noch verstoßen werden könnte. Insbesondere Europarecht (DLInfoVO) und Art. 5 I GG.
Die konkrete Werbemaßnahme der Anwalts wurde nicht erörtert.
Zum Ende hin wurde noch folgende Fragen gestellt (um die letzten 5 Minuten zu füllen):
V geht zum Rechtsanwalt und veranlasst diesen gegen K eine Klage auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB zu erheben.
„Was kann der Rechtsanwalt verlangen?“
(Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Postpauschale, Umsatzsteuer)
Abwandlung:
V geht zum Rechtsanwalt und veranlasst diesen zu einem anwaltlichen Schreiben gegen K. Nachdem dies nicht erfolgsversprechend ist veranlasst er seinen Rechtsanwalt zur Klage auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB.
„Was kann der Rechtsanwalt verlangen?“
(zusätzlich Geschäftsgebühr)
Du hast es fast geschafft!! Viel Glück! 🙂