Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin August 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom August 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6.42 7 6 12 10
Aktenvortrag 9 8 5 10 13
Zivilrecht 8 7 7 8 12
Strafrecht 8 7 6 10 12
Öffentliches Recht 9 8 6 8 12
Endpunkte 7.21 7.3 6.4 11 11
Endnote 8.97 7.3 6.4 11 11

Zur Sache:

Prüfungsstoff: Protokollfest, Aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Versammlungsrecht, ÖR Unterlassungsanspruch, einsteilige Rechtsschutz

Paragraphen: §8 GG, §19 GG, §123 VwGO, §80a VwGO, §47 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

 

Prüfungsgespräch:

Fragen zum Ermessen, Ermessensfehler und welche es gibt, Beurteilungsspielraum und welche Ausnahmen daraus gibt.
Der Prüfer hat uns folgenden Sachverhalt vorgelesen:
Pegida E.V. möchte in wenigen Tagen eine Demo in einer kreisfreien Stadt in Brandenburg durchführen. Oberbürgermeister M ruft die Bevölkerung am Tag der Demo zur Gegendemonstration auf, sowie auch aus Solidarität das Licht abends am Tag der Demo abzuschalten. M hat auch die städtischen Betriebe angewiesen das Licht in städtischen Gebäuden am Tag der Demo abzuschalten. Pegida E.V. möchte sich dagegen wehren.
Der erste Prüfling fang mit der allg. Leistungsklage gestützt auf den ÖR Unterlassungsanspruch. Dies war zwar vom Prüfer angenommen, war aber nicht so ganz richtig. Er wollte eigentlich §123 VwGO hören. Bei der Prüfung der allg. Leistungsklage haben wir Art.8 GG von allen Seiten diskutiert. Anschließend folgten allgemeine Fragen zu Grundrechten (Art. 19 III und Theorien dazu, Schranken, insb. Verfassungsimmanente Schranken). Danach prüften wir §123, wobei wir auch andere Eilanträge teilweise auch ausführlich besprochen haben (§80V, 80a, 47 VI). Es folgten ein Paar Fragen zum Rechtsschutz im BauR. Wie wird ein BPlan erlassen, Antwort – as Satzung, §10 BauGB. Bei diesem Prüfer muss man sehr auf richtige Begriffe aufpassen (keine „Klage“ nach §123, die Antragsteller und Antraggegner sind keine Parteien, sondern Beteiligte). Am Ende haben wir die Voraussetzungen von ÖR Unterlassungsanspruch geprüft.
Dann waren die 50 min. vorbei.

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