Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin August 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus der Mündlichen Prüfung des Ersten Staatsexamens in Berlin vom August 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Prüfungsgespräch Frage-Antwort:

Prüfungsstoff : Aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Bundespolizeieinsatz zum ersten Mai in Berlin

Einstweiliger Rechtsschutz auf Informationserteilung ggü. BND

Paragraphen: §38 GG , §20 GG , §63 BVerfGG , §5 GG , §32 GG

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Wie erwartet, begann der Prüfer mit einem sehr aktuellen Fall:

Zum Geschehen am erste Mai wurden in Berlin am Cottbusser Tor Bundespolizisten eingesetzt. Diese verwendeten wiederholt in unangemessener Art und Weise Pfefferspray gegenüber Demonstranten.

Zudem handelten sie auch grob willkürlich. Die L-Fraktion (die Linke) begehrte daher Auskunft von der Bundesregierung, wieviele und welche Bundespolizisten hier im Einsatz waren und welche Handlungen sie vornahmen. Dabei antwortete die Bundesregierung nur im Hinblick auf den Umfang der eingesetzten Beamter. Hinsichtlich der Vorgehensweise verwies sie die L-Fraktion auf das Land Berlin, da dieses schließlich zuständig gewesen sei und die einzelnen Anweisungen gegeben hätte.

Die L-Fraktion fühlt sich in ihren Rechten verletzt und begehrt nun in einem entsprechenden Verfahren Auskunft vor dem BVerfG.

Lösung: Zu prüfen war ein Organstreitverfahren. Die Antragsbefugnis aus § 64 BVerfGG lag in der

Verletzung des freien Mandats nach Art 38 I S. 2 GG und des Gewaltenteilungsgrundsatzes aus Art.

20 II S. 2 GG und die damit einhergehnende notwendige Kontrollmöglichkeiten. Wichtig war zudem das Rechtsschutzbedürfnis, dass aber aufgrund der förderalen Strukturen und der einzelnen Kontrollmöglichkeiten zu bejahen war. Im Hinblick auf die Begründetheit musste herausgearbeitet werden, dass die Bundespolizei nach § 32 GG und § 11 BPolG auch Vollzugshilfe leisten kann und dann grundsätzlich dem Land untersteht. Dennoch hat der Bund als Dienstherr im Sinne des BBG gegenüber seinen Beamten die Verantwortung. Dies ergibt sich auch aus der Bindung der Exekutive an das Gesetz. Grundsätzlich besteht daher ein Auskunftsanspruch. (Zur Info: nach §57 II BPolG untersteht die Bundespolizei dem Ministerium des Inneren)

Zudem wurde noch ein zweiter Fall ausgeführt:

Vertreter der Presse begehren Auskunft vom BND im Hinblick auf die Selektionslisten, die dieser bezüglich überwachter Privater führt. Es handelte sich um einen Rechtsschutz aus § 123 VwGO

Im Hinblick auf den Anordnungsanspruch musste nach Ausschluss einfach-gesetzlicher Regelungen auf den allgemeinen Leistungsanspruch aus Art 5 I S. 2 GG eingegangen werden. Zudem wurde hier die Schranke des allgemeinen Gesetzes und Grundrechte Dritter (insbesondere Art. 12 GG der Unternehmen oder das APR für Private Bürger) thematisiert.

Dann war die Zeit auch um.

Du suchst die optimale Vorbereitung auf deine Mündliche Prüfung?

Du möchtest wissen welcher Prüfer sich hinter welchem Prüfungsprotokoll verbirgt? Auf www.juridicus.de findest du alle Prüfungsprotokolle für das Erste und Zweite Staatsexamen.