Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom September 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

 

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 3,57 9 7 4 6
Aktenvortrag 7 13 10 6 10
Zivilrecht 8 12 12 9 7
Strafrecht 9 13 13 10 10
Öffentliches Recht 8 13 11 7 9
Endpunkte 5,15 10,32 8,22 5,38 7,24
Endnote 6,4 10,3 9 7 8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Trennung von Staat und Kirche, Grundrechte, Art. 4, Art. 3 GG, Verfahren gegen Behördenleiter (durch Bundeskanzler…), Abgrenzung: VA – Realakt

Paragraphen: §3 GG, §4 GG, §42 VwGO, §64 GG, §68 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage – Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall

 

Prüfungsgespräch:

Fall 1:

Vorab wollte der Prüfer feststellen, ob wir alle auf dem gleichen Kenntnisstand seien und fragte, ob allen klar sei was eine obere bzw. Bundesoberbehörde ist.
Die Bundesbehörde B ist kürzlich in ein neu gebautes Gebäude eingezogen. Der Behördenleiter möchte diese bei einer Eröffnungsfeier von einem evangelischen und einem katholischen Pfarrer segnen lassen.
Frage: Könnte dadurch jemand verletzt sein? Wie könnte wer dagegen vorgehen?
Es ging um die Feststellung der Unabhängigkeit von Staat und Kirche (Neutralitätsgebot), Art. 137 WRV und einer möglichen Verletzung von Art. 4 GG und Art. 3 GG. Sowohl die positive als auch negative Religionsfreiheit sollten dargestellt werden. Grundrechtsberechtigter und –verpflichteter sollten erläutert werden. Der Schutzbereich von Art. 4 GG und ein möglicher Eingriff waren zu prüfen. Insbesondere die Definition des Eingriffs sollte genau erläutert werden. Dann kamen wir auf eine mögliche Ungleichbehandlung zu sprechen.
Weiterhin wollte er wissen, wer denn nun wie dagegen vorgehen könnte. Der Bundeskanzler, auf welche Weise. Auf welche Weise kann der Bundeskanzler auf die Bundesminister einwirken – genannt wurden Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip sowie die Entlassung der Minister nach Art. 64 GG.
Zum Beispiel eine Verfassungsbeschwerde als Verfahren.

Fall 2:

In dem nordafrikanischen Land N gab es, unter anderem dem Terror Regime IS geschuldet, Unruhen. Sogar die Polizei vor Ort hatte die Lage nicht mehr unter Kontrolle, sodass der Botschafter das Auswärtige Amt informierte. Das Auswärtige Amt sprach aufgrund dessen eine Reisewarnung für das Land N aus und veröffentlichte diese auf der offiziellen Internetseite. Der Reiseveranstalter R organisiert und vertreibt Reisen in das Land N und ist empört über die Reisewarnung. Aufgrund seiner AGB die eine Rücktrittsberechtigung bei offiziellen Reisewarnungen gewähren, hatte er Umsatzeinbußen. R ist der Meinung die Reisewarnung sei unzutreffend und möchte dagegen vorgehen.
Hier war eine Klage des R gegen die Maßnahme des Auswärtigen Amts zu prüfen.
Bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs war insbesondere bei dem Unterpunkt „öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ darauf einzugehen, wann diese vorliegen kann.
Dann ging es weiterhin um die Prüfung der allgemeinen Leistungsklage im Rahmen einer Unterlassungsklage (Zulässigkeit/Begründetheit). Wobei in der Zulässigkeit auf die einzelnen Unterpunkte und deren Besonderheiten gegenüber Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eingegangen wurde. In der Begründetheit gingen wir nur kurz auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ein.

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