Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom September 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 10,42 8,4 11,8 6,3 9,2
Aktenvortrag 14 14 15 9 8
Zivilrecht 14 14 14 14 14
Strafrecht 13 13 13 13 13
Öffentliches Recht 12 12 12 12 12
Endpunkte 13,2 13,2 13,6 12,1 11,8
Endnote 11,50 9,3 12,6 7,7 10,4

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Versammlungsverbot, polizeilicher Notstand, einstweiliger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung nach §32 BVerfGG, Begriff des VA und der Allgemeinverfügung

Paragraphen: §80 VwGO, §32 BVerfGG, §35 VwVG, §15 VersG, §8 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall

 

Prüfungsgespräch:

Wir haben bei diesem Prüfer nur einen Fall geprüft, wobei es sich um das Versammlungsverbot in Heidenau vom Wochenende vorher handelte. Der Prüfer hat den Fall genau wie in der Realität nachgebildet und die Lösung bis hin zur einstweiligen Anordnung des BVerfGG entwickelt.

Fall: In der fiktiven Stadt H fanden in der Vergangenheit immer wieder Proteste gegen Asylbewerber statt, die oft auch gewaltsam endeten. Für das Wochenende vom 4. bis 6. September haben sich zwei Demonstrationen angemeldet, die sich gegen das Flüchtlingsheim aussprechen wollen. Eine nennt sich hierbei „Weg mit dem Dreck“, die andere „Gegen die Einwanderung“. Zudem hat sich ein Willkommensfest „Willkommen in Deutschland, pro Asyl“ angemeldet, welches dazu einen frei zugänglichen, aber im privaten Eigentum stehenden Platz vor dem Flüchtlingsheim nutzen möchte.

Der Polizeipräsident erlässt eine Verfügung mit der alle Versammlungen, also nicht nur die drei bisher bekannten, an dem Wochenende vom 4. bis 6. September verboten werden. Dies begründet er damit, dass nicht genügend Polizeikräfte vorhanden sind, um für einen sicheren Ablauf zu sorgen. Es besteht mithin ein Polizeinotstand.

B, Jurastudent aus Bonn, möchte gern an einer Demonstration am 4.9. teilnehmen. Daher möchte er gegen die Verfügung vorgehen.

Was kann B tun?

Geprüft wurde hier zunächst §80 V VwGO in Abgrenzung zu §123 VwGO. Danach wurde kurz die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des VG angesprochen.

Was stellt die Verfügung des Polizeipräsidenten dar?

Hier hat der Prüfer sehr lange auf der genauen Definition einer Allgemeinverfügung beharrt und wollte den genauen Unterschied hören, abhängig davon, ob lediglich eine oder alle Demonstrationen verboten werden.

Auf was kann B sich berufen?

Zunächst kann sich B auf den belastenden VerbotsVA berufen, der eventuell gegen das VersG verstößt. Im Verfahren vor dem BVerfGG kann sich B auf Art. 8 GG berufen.

Kann sich jeder auf Art. 8 GG berufen?

Abgestellt wurde darauf, dass Art. 8 GG grundsätzlich ein Deutschengrundrecht ist, wobei Mitglieder der europäischen Union zu beachten sind. Beachte, dass das VersG nicht auf Deutsche abstellt.

Kann B die gesamte Verfügung anfechten, bzw. ist B klagebefugt?

Das OVG bestreitet dies, da er nur hinsichtlich der Demonstration klagebefugt sei, an welcher er teilnehmen möchte. Das BVerfG hat sich hierzu noch nicht geäußert.

Kann B gleich zum Bundesverfassungsgericht gehen?

Hier sind wir auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eingegangen.

Was prüft das Bundesverfassungsgericht im einstweiligen Verfahren nach § 32 BVerfGG?

Wir haben darauf abgestellt, dass in der Begründetheit eine Abwägung stattfindet. Abzuwägen ist hierbei die Schwere des Eingriffs in das Grundrecht des B, wenn dem Antrag auf einstweilige Anordnung nicht stattgegeben wird, das Hauptsacheverfahren jedoch zulässig und begründet ist mit der Schwere des Eingriffs, wenn dem Antrag stattgegeben wird, das Hauptsacheverfahren jedoch unzulässig oder unbegründet ist.

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