Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 4,71 6,9 5,0 5,5 6,9
Aktenvortrag 7 9 7 7 9
Zivilrecht 10 9 8 8 11
Strafrecht 7 9 6 8 10
Öffentliches Recht 7 9 8 9 8
Endpunkte 5,79 7,67 5,82 6,37 7,83
Endnote 5,79 7,67 5,82 6,37 7,83

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Deliktsrecht, Herausforderungsmodell, Schaden, Gesamtschuld

Paragraphen: §823 BGB, §249 BGB, §421 BGB, §315b StGB

Prüfungsgespräch:hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

 

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin diktierte uns lediglich einen Fall. Dieser war uns bereits aus den Protokollen be- kannt.

L trennt sich von A. Als A mit seinem PKW zur Arbeit fuhr sieht er die L, die ihm mit ihrem PKW entgegenkommt. Aus Wut fährt er mit hoher Geschwindigkeit absichtlich auf die L zu, sodass ein Schaden an Leib und Leben wahrscheinlich wäre.

Kurz vor dem Zusammenstoß bemerkt L die Handlung des A und reißt ihr Lenkrad herum. Dabei verlor sie die Kontrolle über ihren PKW und fährt auf den ordnungsgemäß geparkten PKW des D auf. Es entstanden Reparaturkosten i.H.v. 10.000 €.

Ansprüche aus dem StVG sollten nicht geprüft werden. Gefragt war nach den Ansprüchen von D und L

Ansprüche D gegen L:

  1. Anspruch aus § 823 I (-), weil sie nach § 904 S. 1 gerechtfertigt gewesen ist
  • D konnte allerdings als Eigentümer Ersatz nach § 904 S. 2 verlangen
  • es folgten weitere Fragen zu Rechtfertigungsgründen, welche gibt es, wo sind sie normiert

Ansprüche D gegen A:

  1. Anspruch aus § 823 I (+)
  •  dort war innerhalb der Kausalität fraglich, ob die Rechtsgutsverletzung dem Herausforderer zuzurechnen ist (Herausforderungsformel)
  1. Anspruch aus § 823 II i.V.m. einem Schutzgesetz
  • hier wurde es dann plötzlich sehr strafrechtlich und die Prüferin wollte auch die Tatbestände sauberdurchgeprüft haben
  • 212 StGB (-), im Anschluss wollte sie eine Begründung, warum § 212 StGB hier nicht in Betrachtkomme
  • 315 b StBG (+), hier stellte sich das Problem des Inneneingriffs
  • Die Prüferin legte dann einen Schwerpunkt bzgl. der Feststellung des Schadens und der Schadensberechnung, §§ 249 ff.
  • schließlich wollte sie wissen, ob L und A als Gesamtschuldner haften und aus welchen Normendieses zu entnehmen sei

letztlich wurde nach den Ansprüchen der L gefragt, allerdings war die Prüfungszeit auch schon fast vorbei

  1. Anspruch aus § 823 I (-)
  2. Anspruch aus § 823 II i.V.m. § 315 b StGB (+)

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