Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom August 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,14
Aktenvortrag 6
Zivilrecht 8
Strafrecht 11
Öffentliches Recht 12
Endpunkte 7,12
Endnote 9,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Verjährung, Mängelgewährleistung

Paragraphen: §35 GmbHG, §434 BGB, §214 BGB, §199 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Aufgrund einiger Protokolle wussten wir, was uns ungefähr erwartet. Zu Beginn der Prüfung fragte uns der Prüfer, was er denn prüfen solle oder ob es irgendetwas Aktuelles gibt, was man besprechen könnte. Jeder hatte hier etwas gesagt, scheinbar hat ihm nichts dazu gefallen.
Danach wurde gefragt, welche juristischen Zeitschriften wir kennen. Genannt wurde die NJW, ZIP, BB, DStR, DB, usw.
Außerdem sollte die MDR benannt werden. Danach wurde gefragt, welche Farbe diese habe. Wohl blau…
Anschließend wurde ein Fall gebildet: Ein Tuning-Unternehmen bestellt Diesel und Benzin. Das Lieferunternehmen liefert entsprechend am vereinbarten Termin, dem 01.07.2016. Vertauscht aber beim Befüllen der bereitstehenden und beschrifteten Tanks die Kraftstoffe, sodass es später aufgrund des Irrtums zu einer fehlerhaften Befüllung kommt.
Hier stellte er zunächst die Frage, was denn ein „Tuning-Unternehmen“ sei. Wir gaben hier als Antwort ein Auto-Tuning Unternehmen.
Dann wollte er wissen, welche Gesellschaftsform diese habe. Es wurde die GmbH genannt. Dann sollte erläutert werden, wer diese vertritt, wo geregelt und wo der Unterschied zur KG und zur GmbH & Co. KG liegt.
Hier sollte lediglich der Begriff des Geschäftsführers nach § 35 GmbHG und „Komplementärin“ fallen.
Dann wurde gefragt, was passiert, wenn der Geschäftsführer tot ist. Hier wollte er nur „Führungslosigkeit“ hören (§ 35 I, 2 GmbHG).
Dann ging es zurück zum Fall. Wir sollten klären, ob ein Sachmangel vorliegt. Im Grunde waren sämtliche strukturellen Prüfungen des § 434 BGB ungewollt. Er wollte hier einfach nur auf § 434 Abs. 2 BGB kommen. Es könnte eine „Montage“ vorliegen. „Irgendwie“ muss man den dann analog anwenden. Und weiter ging die wilde Hatz!
Er gab zum Besten, dass der Fall ein aktuelles BGH-Urteil sei. „BGHZ XXX“
Was heißt denn BGHZ? Und was ist dann BGHSt?
Schließlich kamen wir zur Verjährung des Anspruchs im Rahmen des Falls. Hierbei sollte § 438 BGB gefunden und zur regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in Bezug gesetzt werden. „lex specialis“ reichte ihm hier.
Dann sollten die entsprechenden Fristen berechnet werden. Also insbesondere der Beginn der Frist sollte dargelegt werden (§ 199 BGB) und das entsprechende Ende. Das waren so ziemlich die einzigen konkreten Fragen im gesamten Gespräch.
Dann wurde § 193 BGB geprüft. Ob eine Klage zur Hemmung der Verjährung eine „Willenserklärung“ sei, ansonsten passe ja der Wortlaut nicht. „Dann irgendwie analog“. Was ist eine Willenserklärung? Ist die im BGB geregelt? – nein. War die irgendwo mal geregelt? Keine Lösung gegeben.
Dann wurde gefragt, was denn ein Anspruch sei. § 194 BGB.
Was ist eine Einrede? Was muss ich im Prozess mit einer Einrede machen? Wie wirkt eine Einrede? Was ist der Unterschied zur Einwendung?
Wie wirkt die Anfechtung? § 142 BGB ex tunc.
Im Anschluss sollte geklärt werden, wann deliktische Ansprüche verjähren.
Die amtliche Überschrift der §§ 203 ff. BGB lautet „Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn der Verjährung“. Was ist damit gemeint? Hier sollten wieder nur Stichworte und Paragraphen in den Raum geworfen werden.
Zum Abschluss sollte § 199 Abs. 3 BGB erläutert werden und das Verhältnis des Abs. 3 zu Abs. 1 und Abs. 2. Leider gab es keine wirkliche Antwort, was er genau er hier hören wollte.
Insgesamt eigentlich keine schwere Prüfung. Das Problem war vielmehr, dass man nicht wusste, was er genau hören wollte. Man sollte die Grundzüge des Gesellschaftsrechts beherrschen. Dazu den BGB AT. Ansonsten kann man nur empfehlen einfach zu reden!

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