Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom November 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom November 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 10,42 8,24 10,14 9 8
Aktenvortrag 13 12 14
Zivilrecht 15 15 15
Strafrecht 13 14 13
Öffentliches Recht 15 14 15
Endnote 11,77 10 11,66 11,67 10

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Prozess / allg. Verwaltungsrecht

Paragraphen:  §42 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer kündigte zu Beginn der ÖR-Prüfung eine „kleine Fragerunde“ an. Diese nahm tatsächlich etwa die Hälfte der Prüfungszeit ein. Er stellte Fragen aus allen Bereichen des allgemeinen Verwaltungsrechts sowie des Verwaltungsprozessrechts.
Wichtig schien ihm dabei vor allem Verständnis sowie und Methodik und weniger das konkrete Wissen. Die Fragen waren häufig offen gestellt und zum Teil sprang er von einem Prüfling zum nächsten und dann wieder zurück. Er hatte sichtlich Spaß. Bei komplexeren Themen führte er gut auf die Antworten hin. Es ging u.a. um:
Welche Handlungsformen der Verwaltung kennen Sie?
(VAe, öff.-r. Verträge, Realakte, Satzungen, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften)
Jeweils Rechtsfolgen Rechtswidrigkeit? Wirksam/nichtig?
Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen die Handlungsformen, u.a.:
Welche Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einem VA gibt es?
(AK, VK, FFK, Nichtigkeitsfestellungsklage, Eilrechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO, Erlassklage, vorbeugende Unterlassungsklage) Satzungen (z.B. Pläne, in Berlin = Rechtsverordnungen, vgl. AGBauGB Bln)  Rechtsschutz hiergegen?
(§ 47 VwGO weitere Fragen hierzu)
Arten von Verwaltungsvorschriften? Erläuterung?
(norminterpretierende, normkonkretisierende, ermessenslenkende, Organisations-/Dienstvorschriften, beurteilungslenkende) Bindungswirkung hiervon jeweils?
(nur normkonkretisierende, z.B. TA Lärm/Luft, haben Außenwirkung, i.Ü. ggf. über Art. 3 I GG)
In welchen Bereichen kommen normkonkretisierende VwV vor?
(technische Fachkenntnis, z.B. Immissionsschutz-/Umweltrecht)
Sodann stellte der Prüfer auch unserer Gruppe den altbekannten Mauersoldaten-Fall, es lohnt sich eine Durchsicht der älteren Protokolle: Ein Mann stellt sich verkleidet auf dem Potsdamer Platz mit einem Tisch auf und lässt sich mit Touristen fotografieren, erzählt Geschichten, verschenkt Postkarten und bittet um Spenden. Dies wird ihm verboten. Wie ist die materiell rechtliche Lage?
Der Prüfer interessierten vor allem folgende Fragen:
Zu beachtende Normen?
§ 11 ff. StrG Bln, § 32 StVO.
Was ist eine öffentliche Straße, was ist eine Widmung? Legal definiert in StrG Bln, durch Widmung wird auch bei Privateigentum an der Straße die Nutzung möglich.
Was ist Gemeingebrauch?
§ 11 StrG Bln, die Nutzung zu Zwecken des Verkehrs, auch kommunikativen Verkehrs ist § 12 I StrG ein repressives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt oder ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (letzteres). Wie unterscheiden sich die beiden voneinander?
repressiv: Handeln grundsätzlich verboten, Erlaubnis zumeist im Ermessen, präventiv: Erlaubnis grds nicht im Ermessen, aber an Voraussetzungen geknüpft, z.B. Fahrerlaubnis)
Zu §13 StrG: Was ist der Unterschied zwischen materieller und Zuständigkeitskonzentration? Muss die Straßenverkehrsbehörde nach StVO Belange des StrG beachten? (Tipp: lest die neuste Entscheidung in der Sache. Dort wird das wohl bejaht, was der Prüfer aber falsch findet.)
Kurzer Ausflug in §32 StVO
Das war‘s dann auch schon.
Bald ist es vorbei, einfach locker bleiben: Mit diesem Prüfer habt ihr großes Glück gehabt!

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