Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom November 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im November 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,28
Aktenvortrag 12
Zivilrecht 11
Strafrecht 14
Öffentliches Recht 14
Endpunkte 51
Endnote 8,0

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Hausverbot, Nutzungsentschädigung und verbotene Eigenmacht

Paragraphen: §823 BGB, §861 BGB, §935 ZPO, §858 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stellt uns zunächst einen Fall, den er auch schon in der Kampagne im 2. Examen in der mündlichen Prüfung gestellt hatte. Für den Sachverhalt vgl. BGH V ZR 275/18.
Er wollte wissen, wie wir nun vorgehen würden. Wichtig war es besonders sein Lieblingswort ANSPRUCHSGRUNDLAGE zu nennen. Hier „schwammen“ wir ein bisschen hilflos herum und suchten nach einer Anspruchsgrundlage. Genannt wurde § 793 BGB. Eine Kandidatin hatte das Urteil glücklicherweise bereits gelesen und konnte die wichtigsten Punkte nennen. Ihm kam es hier auch darauf an, ob der Thermeninhaber einem Kontrahierungszwang unterliegt. Wirklich gelöst haben wir den Fall aber nicht
Der zweite Fall war sein „Vermieter-Fall“, der auch aus den vorherigen Protokollen bekannt ist. Der Vermieter A erwirkt gegen seinen Mieter B, der bisher noch keine einzige Rate gezahlt hatte, ein rechtskräftiges Räumungsurteil und wechselt, also B einmal nicht zu Hause ist, die Schlösser aus. B will nun wissen, was er tun kann. Genannt wurde hier als Anspruchsgrundlage § 861 BGB und es wurde erläutert, was unter verboten der Eigemacht zu verstehen ist. Darauf wollt er wissen, ob es für den Anspruch aus § 861 BGB von Bedeutung ist, dass ja ein Räumungstitel gegen B vorliegt. Ob das von Relevanz ist, wurde aber nicht abschließend geklärt, er wollte nur von jedem die Meinung hören.
Dann wandelte er den Fall noch dahin ab, dass der Vermieter ein Schreiben der Freundin des B vorlegt, in dem sie versichert, dass B bei ihr Unterkunft bekommen würde. Der Prüfer wollte auf die Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung aus § 935 ZPO hinaus und ob dieses Schreiben Auswirkungen auf die Dringlichkeit hat. Auch hier wurde die Frage nicht abschließend geklärt.
Im dritten Fall gab es zwei Grundstückseigentümer A und B. B hat jahrelang sein Abwasser über Abwasserleitung des A abgeleitet. Durch Urteil wurde entschieden, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war. A fordert nun Entschädigung dafür, dass das Abwasser durch seine Leitung geflossen ist. Wieder wurde nach einer Anspruchsgrundlage gesucht. Es wurde über einen vertraglichen Anspruch nachgedacht. Zudem wurde § 823 BGB angesprochen und thematisiert, ob ein Schaden vorliegt. Zu weiteren Ansprüchen kamen wir nicht mehr.
Alles in allem war die Prüfung im Vergleich zu den anderen Prüfungen eher zäh. Vor allem, wenn man die Urteile nicht kennt, ist man zum Teil etwas hilflos. Viele Hilfestellung gibt er nicht, allerdings war die Bewertung sehr wohlwollend. Also auch hier keine Angst!