Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – NRW vom Januar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in RNRW vom Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Deliktsrecht, Drittschadensliquidation, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Paragraphen: §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Zunächst schilderte uns der Prüfer einen Sachverhalt. An einer Kreuzung in Bonn gibt eine eher unübersichtliche Verkehrssituation. Es herrscht Rechts vor Links. Des Weiteren befindet sich auf einem angrenzenden Grundstück eine sehr hohe Hecke, die es den Verkehrsteilnehmern, insbesondere den PKW-Fahrern erschwert die kreuzenden Straßen einzusehen. Derweil Fährt ein zehnjähriger Junge mit seinem Fahrrad auf die Kreuzung zu. Aus der nicht vorfahrtsberechtigten Straße fährt eine Frau mit ihrem Auto vor. Da sie aufgrund der Hecke die kreuzenden Straßen einsehen kann, zieht sie etwas mit ihrem Auto vor und hält an, um sich einen Überblick über die Verkehrslage zu verschaffen. Der zehnjährige Junge fährt mit seinem Fahrrad, obwohl er die Frau mit ihrem Auto deutlich sehen kann weiter vor und fährt in das Auto hinein. Die Frage war hierbei, welche Anspruchsgrundlagen sich zugunsten der Frau als auch des Jungen ergeben könnten. Wir sammelten erst einmal und gingen auf die offensichtlichen deliktsrechtlichen Ansprüche, §§823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (letzterer natürlich in Verbindung mit der StVO), dem StVG aber auch der Haftungsprivilegierung aus §828 BGB ein.
Wir hielten uns insgesamt an der Frage auf, welche spezifischen Situationen Minderjährige im Falle des §828 BGB vor einer Haftung schützen. Hier wollte der Prüfer insbesondere auf das „entwicklungspsychologische“ Argument hinaus, also darauf, dass Minderjährige – natürlich nur im Straßenverkehr – Geschwindigkeiten und Distanzen schwerlich erkennen können, weswegen §828 (vornehmlich Abs. 2) natürlich nur in Verkehrssituationen angewandt werden könne. Auch beschäftigten wir uns mit der Frage, wie §823 BGB allgemein aufgebaut ist, welche Rechtsgüter (absolute) er schützt und wie die Kausalität eingegrenzt werden kann (Adäquanztheorie). Zuletzt wollte der Prüfer noch die Definition und kurze Erklärungen zu den Instrumenten der Drittschadensliquidation und des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, insbesondere der Abgrenzung beider Figuren, wissen.