Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2
Vorpunkte 8,41 5,4
Zivilrecht 16 13
Strafrecht 13 10
Öffentliches Recht 11 10
Endpunkte 40 33
Endnote 10,05 7,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Arbeitsrecht, AGB-Pürfung, Formvorschriften, Anfechtung

Paragraphen:  §142 BGB, §437 BGB, §439 BGB, §126 BGB, §305 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Im ersten Fall wurde die Waschmaschine innerhalb eines Jahres defekt. Gefragt wurde nach den Rechten des Käufers bei Mängeln. Hier musste die Nacherfüllung aus § 439 Abs. 1 BGB und das Wahlrecht des Käufers genannt werden.
Im zweiten Fall wurde per AGB vereinbart, dass die Mängelanzeige in Schriftform gegenüber dem Käufer erfolgen musste. Hier war eine vollständige AGB-Prüfung gefordert. Es musste ermittelt werden, ob es sich bei er Klausel um AGB handelt und ob eine wirksame Einbeziehung stattgefunden hatte. Insbesondere sollten die Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf aufgezeigt werden. Im Ergebnis verstieß die Klausel gegen § 309 Abs. 1 Nr. 13.
In Fall drei wurde eine Herstellergarantie abgedruckt, in der zwar garantiert wurde, dass der Hersteller die Kosten der Reparatur innerhalb des ersten Jahres übernehme, die Anfahrtskosten solle aber der Käufer tragen. Hier wurde nach der Abgrenzung von Garantie und Gewährleistung gefragt und ob eine entsprechende Regelung zulässig wäre. Hierbei kam die Prüferin selbst ordentlich ins Schleudern und verwechselte, dass es sich in dem von ihr gebildetem Fall um zwei verschiedene Anspruchsgegner handelte. Dadurch konnte man auf das von ihr genannte Argument (nach § 439 Abs. 2 BGB muss der Verkäufer sowieso die Wegkosten tragen, da kann er sie in der Garantie nicht ausschließen) überhaupt nicht kommen. Diese Verwechslung von selbstständiger und unselbstständiger Garantie zog sich durch Fall 3 und verwirrte die anderen Prüflinge enorm, was für Unsicherheit sorgte.
In Fall 4 konnte nicht nachgewiesen werden, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Daher musste zunächst die grundsätzliche Beweislastregelung aus dem Zivilrecht (Beibringungsgrundsatz) dargelegt und im Weiteren auf die Beweislastumkehr aus § 476 (ab 1.1.2018 § 477) eingegangen werden. Ebenfalls sollte verdeutlicht werden, wie der Verkäufer dennoch den Gegenbeweis erbringen könnte.
Im zweiten Teil wurde Arbeitsrecht abgefragt. Hier wurde auf das Problem des faktischen Arbeitsverhältnisses bei Anfechtung und das Recht zur Lüge eingegangen. Vorab wurden noch die wesentlichen Grundzüge des Anfechtungsrechts durchgeprüft. Diese Frage wurde insbesondere an den bisher schwächsten Prüfling gestellt. Fokus lagt auf den Anfechtungsgründen und den Folgen (SE nach § 122, gerichtet auf das negative Interesse, begrenzt durch das positive Interesse). Im Zuge des Rechts zur Lüge wurden als Beispiel die Lüge über die Schwangerschaft und die Lüge über einschlägige Vorstrafen angeführt. Insbesondere bei den Vorstrafen wollte die Prüferin wissen, wie lange diese Vorstrafen ungefähr zurückliegen und welche Intensität sie erreicht haben mussten, um rechtliche Relevanz für die Widerrechtlichkeit der Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB zu entfalten.
Im Ergebnis war die Prüfung von dieser Prüferin nicht besonders schwer, wenn man sich mit den Grundlagen des Zivilrechts sauber auskannten. Dabei war die Prüferin selbst in dem arbeitsrechtlichen Teil wesentlich sicherer, als im Kaufrecht. Hier waren ihre Fragen zum Verhältnis von Garantie und Gewährleistung irreführend und sie schien selbst teilweise nicht wirklich zu wissen, welche Aussagen der Prüflinge nun richtig oder falsch waren.