Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom Oktober 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Oktober 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 7 6 6 7 7
Aktenvortrag 7 7 8 5 13
Zivilrecht 12 10 8 9 14
Strafrecht 7 8 8 12 13
Öffentliches Recht 8 7 10 12 14
Endpunkte 34 32 34 38 54
Endnote 7,48 7,13 6,53 7,87 9,28

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Bürgschaftsrecht und Darlehen, Nichtigkeit Herausgabeansprüche bei Auftrag, bei GoA, konkludenter Vertragsschluss, § 985, Prinzipien des Sachenrechts

Paragraphen:  §138 BGB, §985 BGB, §1004 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung sollte jeder Kandidat ein Prinzip des Sachenrechts nennen und erklären.
Dabei fragte die Prüferin nach der Erklärung noch etwas nach und stellte einige Vertiefungsfragen.
Dann ging es um das Publizitätsprinzip und die Wirkung des Grundbuchs. Wie dieses aufgebaut ist und wer Anspruch hat dort hineinzuschauen. Dabei sollten möglichst viele Berechtigte genannt werden. Nachdem wir alle genannt hatten, die uns einfielen, war noch nicht das gefallen, worauf die Prüferin hinaus wollte bis eine Kandidatin schlussendlich doch noch auf die Presse kam. Das wollte die Prüferin hören, um daran dann den folgenden kurzen Fall aufzuhängen (Fall zu Kohls Memoiren-Streit):
Der berühmte Politiker P schließt mit dem Verlag V einen Vertrag ein Buch über seine Memoiren zu verfassen. Es wird ebenfalls vertraglich vereinbart, dass P als Autor der Memoiren gelten soll. Zu diesem Zweck besucht ihn (P) der Journalist J, der in einem vertraglichen Verhältnis zu V steht, um mit P über sein Leben zu sprechen. Dabei werden Tonbänder besprochen. Diese nimmt J danach mit nach hause. Nachdem sich P mit V überworfen hat, verlangt P von J die Tonbänder heraus. Welche Herausgabeansprüche hat P?
Dabei wurden mögliche vertraglich oder quasivertragliche Beziehungen zwischen P und J geprüft, dann der § 985 BGB. Fraglich war vor allem die Eigentümerstellung an den Tonbändern. Dabei sollte v.a. auf den § 950 BGB eingegangen werden und inwiefern eine neue Sache durch Besprechen der Tonbänder entstanden sein könnte.